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Der Krieg gegen Drogen

Überblick: Gerichte tragen maßgeblich dazu bei, die repressive und rassistische Logik des globalen Krieges gegen Drogen (War on Drugs) aufrechtzuerhalten. Drogendelikte werden vor Gericht vor allem als Ausdruck moralischen Versagens und Kriminalität behandelt, anstatt als Fragen von Gesundheit oder sozialer Ungleichheit. Gerichte untermauern dadurch rassistische Polizeipraktiken und verhängen teilweise überproportional harte Strafen gegen rassifizierte und migrantisierte Menschen. Die strukturellen Bedingungen, unter denen Menschen mit Drogen in Kontakt kommen – etwa Armut, Ausschluss vom Arbeitsmarkt oder ungleicher Zugang zu Versorgung – bleiben dabei weitgehend unberücksichtigt. Unsere Beobachtungen zeigen, dass Richter*innen häufig auf verkürzte und stigmatisierende Vorstellungen von Drogengebrauch zurückgreifen und damit negative „Sozialprognosen“ begründen und harte Strafen rechtfertigen, selbst in Bagatellfällen. Gleichzeitig werden Reformen wie die Teillegalisierung von Cannabis ungleich umgesetzt: Während privilegiertere Gruppen davon Nutzen tragen, bleiben repressive Praktiken für andere bestehen. Strafgerichte wenden in Bezug auf Drogen also nicht einfach nur das Betäubungsmittelgesetz an. Sie tragen aktiv dazu bei, ein System zu stabilisieren, das insbesondere rassifizierte und marginalisierte Menschen kriminalisiert, pathologisiert und ausgrenzt – und das im Namen des Rechts und vermeintlicher „Hilfe“.

Historisch gesehen ist das weltweite Verbot bestimmter Substanzen ein relativ junges Phänomen. Das heutige System geht auf das Jahr 1961 zurück, als das sogenannte Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe verabschiedet wurde, das inzwischen fast alle UN-Mitgliedsstaaten ratifiziert haben.1 65 Jahre später hat der globale Krieg gegen Drogen2 weder Drogenmärkte effektiv eingedämmt noch gesundheitspolitische Verbesserungen herbeigeführt. Was er stattdessen bewirkt hat, ist die Ausweitung und Normalisierung staatlicher Strafgewalt.

Das internationale Prohibitionssystem war von Anfang an von rassistischen Annahmen geprägt. Es legte fest, welche Substanzen als gefährlich gelten und verboten werden sollten – und welche nicht. So wurden Cannabis- und Kokapflanzen, welche historisch vor allem im Globalen Süden angebaut und genutzt wurden, international geächtet, während Tabak und Alkohol unangetastet blieben. Diese Logik setzt sich bis heute fort: Drogenpolitik wird weltweit entlang rassistischer Linien gestaltet und durchgesetzt.3 Studien aus sämtlichen Ländern, in denen bisher Zahlen erhoben wurden, zeigen, dass BIPoC-Personen in jeder Phase des Strafsystems überproportional betroffen sind – von Polizeikontrollen über Festnahmen bis hin zu Verurteilungen und Inhaftierungen. Dazu zählen unter anderem Kanada,4 Singapur,5 das Vereinigte Königreich6 und die USA.7

Drogengesetze und die „color line“ in Deutschland

Auch in Deutschland werden Drogengesetze nicht neutral angewendet. Rassifizierte und migrantisierte Menschen geraten deutlich häufiger ins Visier der Polizei und werden häufiger bestraft.8 Eine zentrale Rolle spielen dabei Racial Profiling9 sowie gesetzliche Regelungen, die anlasslose Kontrollen in sogenannten „kriminalitätsbelasteten Orten“ erlauben.10 Diese Orte liegen häufig in migrantisch geprägten Stadtteilen.11 Polizeiliche Ressourcen werden gezielt dorthin verlagert, wodurch Drogengebrauch und -handel in diesen Vierteln sichtbarer werden. Gleichzeitig dienen Drogendelikte oft als Vorwand für Kontrollen.12 Dass 31,6 % der polizeilich erfassten Drogendelikte Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit betreffen, macht diese Ungleichheiten deutlich.13

Dabei zeigen Studien, dass sich das Ausmaß des Drogengebrauchs in unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen vergleichsweise kaum unterscheidet.14 Zudem ist belegt, das Drogenhandel überwiegend im privaten Umfeld stattfindet und dieser Markt großteils von deutschen Staatsbürger*innen bedient wird.15 Die starke Fokussierung polizeilicher Maßnahmen auf bestimmte Gruppen lässt daher weite Teile des Marktes unangetastet.

Jahr für Jahr wendet der Staat erhebliche Ressourcen für die Verfolgung von Drogendelikten auf. Im Jahr 2024 registrierte die Polizei rund 151.000 Fälle,16 und mehr als 33.700 Menschen wurden wegen Drogendelikten verurteilt.17

Unsere Beobachtungen zeigen, dass Drogendelikte vor Gericht mit auffälliger Härte behandelt werden. Stigmatisierung und rassistische Zuschreibungen begünstigen harte Sanktionen, darunter selbst bei geringen Mengen auch häufig Untersuchungshaft. Zwar sind Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus generell besonders von Untersuchungshaft betroffen (wie wir es etwa auch hier beschreiben), doch gerade bei Drogendelikten greifen Gerichte besonders schnell zu diesem Mittel und blenden dabei sozioökonomische Hintergründe weitgehend aus.

Das neue Cannabisgesetz und die Grenzen der Reform

Mit dem Cannabisgesetz (CanG) wurde 2024 der Besitz und Anbau von Cannabis zum Eigenkonsum legalisiert und ein regulierter Rahmen für die Weitergabe über nicht-kommerzielle Anbauvereinigungen geschaffen.18 Ob dieses Modell den illegalen Markt tatsächlich verdrängen kann, bleibt weiterhin offen. Fest steht jedoch, dass das Modell einen Bruch mit dem bisherigen Verbotsparadigma in der Drogenpolitik darstellt: Erstmals seit 1929 ist der Besitz und Konsum von Cannabis in Deutschland unter bestimmten Bedingungen legal. Entsprechend sank die Zahl der erfassten Cannabisdelikte im Jahr des Inkrafttretens um ungefähr 65 %.19

Gleichzeitig bleiben zentrale Elemente der Kriminalisierung bestehen. So ist der Verkauf von Cannabis weiterhin strafbar und kann mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden.20 Bereits vor der Verabschiedung des CanG hatten wir als Justice Collective darauf hingewiesen, dass durch die Reform ein Zweiklassensystem entstehen könnte: ein legaler Markt, der vor allem von privilegierten, häufig weißen Personen genutzt wird, und ein weiterhin kriminalisierter Bereich, in dem rassifizierte und marginalisierte Menschen verstärkt poliziert und bestraft werden.21

Unsere Beobachtungen bestätigen diese Befürchtung. In mehreren Verfahren (die wir sowohl vor als auch nach der Reform beobachteten) zeigte sich, dass sich an der grundlegenden Haltung der Gerichte wenig geändert hat. Das neue Gesetz wird teilweise nur oberflächlich berücksichtigt oder sogar bewusst ignoriert. In einem Fall wurde die Staatsanwaltschaft angewiesen, nach altem Recht zu verfahren, obwohl die Strafrahmen bereits angepasst worden waren (Fall 35).

Insgesamt zeigen Gerichte wenig Bereitschaft dazu, die neue Rechtslage ernsthaft umzusetzen oder die dahinterstehende Abkehr von der Prohibitionslogik mitzudenken. Während Besitz und Gebrauch von Cannabis unter bestimmten Bedingungen erlaubt sind, werden Menschen für den Verkauf weiterhin moralisch verurteilt und streng bestraft. Gleichzeitig können privilegiertere Personen die neuen Strukturen nutzen, ohne vergleichbare Konsequenzen befürchten zu müssen.

Rassistische Diskriminierungsmuster treten dabei immer wieder offen zutage. So wird das Verhalten eines Angeklagten in einem Fall ausdrücklich problematisiert, weil er nicht aus Deutschland stammt (Fall 22). In einem anderen Fall wird bei einer weißen Angeklagten die Darstellung akzeptiert, kleinere Mengen seien für den Eigenkonsum bestimmt gewesen (Fall 37). Die Abgrenzung zwischen Eigenbedarf und Weitergabe ist dabei oft unscharf und stark vom Ermessen des Gerichts abhängig – ein weiteres Argument für eine umfassendere Entkriminalisierung.

Reduktion auf den Drogengebrauch

Bei mehreren Verfahren, in denen Diebstahlsdelikte verhandelt wurden, konnten wir beobachten, wie der Drogengebrauch einer angeklagten Person von Gerichten thematisiert wird. Komplexe Zusammenhänge zwischen Gebrauch und sozioökonomischen Lebensbedingungen werden dabei stark vereinfacht. Besonders bei rassifizierten Angeklagten wird Drogengebrauch schnell zum dominierenden Erklärungsfaktor.

Für viele Richter*innen, Staatsanwält*innen und Strafverteidiger*innen gilt nahezu jeder Drogengebrauch als problematisch und als Hinweis auf eine vermeintlich erhöhte Kriminalitätsneigung. Eine solche Perspektive missachtet, dass nur ein relativ kleiner Anteil der Drogengebrauchenden eine Abhängigkeit entwickelt (Schätzungen aus dem Jahr 2022 zufolge etwa 14 %).22 Ebenso wird ausgeblendet, dass der Gebrauch psychoaktiver Substanzen für viele Menschen Teil ihres Alltags ist – sei es zur Bewältigung von Belastungen oder schlicht aus Genuss. Stattdessen wird Drogengebrauch pauschal vor Gericht pathologisiert.

Gerichte behandeln Drogengebrauch häufig als offensichtliche und alles erklärende Ursache für strafbares Verhalten.23 Andere Faktoren wie Armut, Wohnungslosigkeit, Gewalterfahrungen oder Diskriminierung spielen kaum eine Rolle und Angeklagte werden vor allem auf ihr Konsumverhalten reduziert. Entscheidend erscheint aus Sicht der Gerichtsakteur*innen vor allem, ob eine Person dazu in der Lage ist, „Nein“ zu sagen, oder nicht (Fall 31).

Zugleich zeigen sich im Umgang der Gerichte mit Formen des Drogengebrauchs Widersprüche. In manchen Fällen wird dieser strafmildernd berücksichtigt, in anderen wirkt er strafverschärfend. Dann dient der Drogengebrauch als Beleg für eine negative Sozialprognose, also die Annahme, dass eine Person ihr Verhalten nicht ändern wird (Fall 32).

Individualisierung von Verantwortung

Drogengebrauch wird vor Gericht häufig als persönliches Versagen und unzureichende Verantwortungsübernahme für die eigenen Lebensumstände gewertet. Die Verantwortung dafür, sich gegebenenfalls Unterstützung und Fürsorge zu suchen, wird nicht als staatliche Aufgabe gesehen, sondern vollständig auf die betroffene Person abgewälzt. Strukturelle Hürden, etwa rechtliche Einschränkungen oder fehlender Zugang zu Angeboten, werden kaum berücksichtigt. Dabei sind vor allem migrantisierte Personen häufig mit zusätzlichen Barrieren konfrontiert.24 Selbst wenn Gerichte anerkennen, dass es aufgrund von Sprachbarrieren keine Behandlungsmöglichkeiten gibt, werfen Richter*innen Betroffenen mangelnde Eigenverantwortung vor (Fall 29).

Diese Praxis steht im Widerspruch zu den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Bundesregierung. Die Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen haben in der Vergangenheit wiederholt deutlich gemacht, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, für jede Person im Land den Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.25 In der Praxis wird diese Verantwortung des Staates jedoch oft auf Einzelpersonen abgewälzt – besonders dann, wenn es um migrantisierte Personen geht.

Strafe als vermeintliche Hilfe

Gerichte blenden häufig aus, dass die Folgen von Drogengebrauch und der Zugang zu Versorgung und Unterstützung stark von sozialen und ökonomischen Bedingungen abhängen. Stattdessen wird problematischer Gebrauch als Willensfrage dargestellt. Daraus ergibt sich eine Logik, in der schnell zu Zwangsmaßnahmen gegriffen wird und Haft als angemessenes Mittel erscheint, um „Hilfe“ durchzusetzen.

So wird in einzelnen Fällen eine Freiheitsstrafe beispielsweise damit begründet, dass sie eine Behandlung sicherstelle (Fall 32) oder einen Rückfall verhindere (Fall 29). Dabei stellt das Strafsystem vor allem selbst eine Gefahr für die Gesundheit sowie eine Hürde beim Zugang zu angemessener Unterstützung und Versorgung dar, auch wenn es sich als Teil der Lösung präsentiert.

Anstatt in zugängliche und bedarfsgerechte Fürsorgeangebote zu investieren bzw. deren langfristige Finanzierung sicherzustellen, setzt der Staat auf Zwang und knüpft Unterstützung an Bedingungen wie vollständige Abstinenz.26

Jenseits der Prohibitionslogik

Während der Krieg gegen Drogen weiterhin Communities entlang rassifizierter und sozialer Linien trifft, gewinnen alternative Ansätze weltweit an Bedeutung. Der Ansatz der Harm Reduction (Schadensminderung) zielt darauf ab, die negativen gesundheitlichen, sozialen und rechtlichen Folgen von Drogengebrauch und Drogenpolitik zu reduzieren.27 Dazu gehören Angebote wie sichere Konsumutensilien, Substitutionsbehandlung, Drug Checking oder Konsumräume. Entscheidend ist jedoch vor allem die ganzheitliche Perspektive des Ansatzes, die dafür sorgt, dass Menschen nicht auf ihren Drogengebrauch reduziert und soziale Faktoren wie Armut, Wohnungslosigkeit oder Isolation berücksichtigt werden.

Harm Reduction wird mittlerweile von UN-Menschenrechtsexpert*innen als zentraler Bestandteil des Rechts auf Gesundheit anerkannt28 und findet sich (zumindest auf dem Papier) in politischen Strategiepapieren in über 110 Ländern wieder.29 Gleichzeitig bestehen in Deutschland weiterhin große Lücken in der Implementierung, wie die My Brain My Choice Initiative betont – etwa beim Zugang zu niedrigschwelligen und Community-basierten Angeboten, die keine Abstinenz voraussetzen, zu sauberen Konsumutensilien und lebensrettenden Opioid-Antagonisten wie Naloxon, oder bei der Versorgung von Menschen im Strafvollzug und von Migrant*innen.30

Während die Unterstützung für Harm Reduction global weiter zunimmt, haben mittlerweile auch 39 Länder zumindest für bestimmte Drogen eine Form der Entkriminalisierung, was den Besitz oder persönlichen Gebrauch angeht, eingeführt. Allerdings gehen viele Modelle weiterhin mit Sanktionen oder Zwangsmaßnahmen einher und lassen zentrale Teile der Kriminalisierung bestehen, insbesondere beim Verkauf. In fast allen Fällen – wie auch im Fall von CanG in Deutschland – bleibt die nicht erlaubte Weitergabe von Drogen eine schwere Straftat.

Gleichzeitig zeigen einige Entwicklungen, etwa in bestimmten US-Bundesstaaten, dass Drogenpolitik auch anders gestaltet werden kann. Dort werden Maßnahmen ergriffen, um Entkriminalisierung auszuweiten, frühere Verurteilungen aufzuheben und gezielt in Communities zu investieren, die von dem Krieg gegen Drogen besonders betroffen gewesen sind.31

Die Ergebnisse sind teilweise sehr beachtlich: Schätzungen zufolge wurden bis zum Jahr 2025 in den USA über 2 Millionen Vorstrafen im Zusammenhang mit Cannabis versiegelt oder gelöscht.32 In New York sank die Zahl der Festnahmen wegen Cannabisbesitzes von über 43.000 im Jahr 2012 auf weniger als 1.000 im Jahr 2023.33 Gleichzeitig bestehen weiterhin rassifizierte Ungleichheiten, was zeigt, wie tief diese im System verankert sind. Dennoch machen diese Ansätze deutlich, dass Drogenpolitik auch als Instrument sozialer Unterstützung gedacht werden kann – und nicht zwangsläufig auf staatlicher Gewalt fußen muss.

Wir danken Adrià Cots Fernández für die wertvollen Beiträge zu dieser Analyse.

Quellenangaben

  • 1

    Für einen historischen Überblick, vgl. Transnational Institute and Global Drug Policy Observatory, The rise and decline of cannabis prohibition: The history of cannabis in the UN drug control system and options for reform’ (2014) <https://www.tni.org/files/download/rise_and_decline_web.pdf>.

  • 2

    In Anlehnung an Kojo Karam verwenden wir diesen Begriff zur Bezeichnung des international und national durchgesetzten Verbots illegaler Rauschmittel, The War on Drugs and the Global Colour Line (2019), 2.

  • 3

    Kojo Koram (Hg.), The War on Drugs and the Global Colour Line (2019).

  • 4

    Akwasi Owusu-Bempah und Alex Luscombe, ‘Race, cannabis and the Canadian war on drugs: An examination of cannabis arrest data by race in five cities’, Int J Drug Policy (2021) <https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/33011019/>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 5

    Transformative Justice Collective, Submission to the UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination on Singapore’s Compliance with the International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (2021) <https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2FCERD%2FNGO%2FSGP%2F47082&Lang=en>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 6

    Release, Amnesty International, Unjust, Harm Reduction International und International Drug Policy Consortium, Submission to the United Nations Committee on the Elimination of Racial Discrimination - CERD’s 113th session of the United Nations Committee on the Elimination of all Forms of Discrimination (August 2024) <https://idpc.net/publications/2024/07/reforming-drug-laws-to-address-racial-injustice-submission-to-the-un-committee-on-the>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 7

    American Civil Liberties Union, A Tale of Two Countries: Racially Targeted Arrests in the Era of Marijuana Reform, (2020) <https://www.aclu.org/wp-content/uploads/publications/marijuanareport_03232021.pdf>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 8

    Werse, B., Egger, D., Potter, G. R., Fountain, J., & Korf, D. J. (2018). ‘I don’t do this to get rich’–dynamics of private low-key and street drug dealing careers. Place, Space and Time in European Drug use, Markets and Policy, 27-42.

  • 9

    KOP, Chronik, <https://kop-berlin.de/chronik> (Dokumentation von Fällen des Racial Profiling und rassistischer Polizeigewalt in Berlin).

  • 10

    Katharina Schoenes, ‘“Gefährliche Orte” abschaffen”: Biplab Basu über Racial Profiling in der Stadt und Auswirkungen für die Betroffenen’, analyse & kritik (15. August 2017) <https://www.reachoutberlin.de/de/Aktuelles/in%20den%20Medien/Print%20/%20Zeitung/ak%20-%20analyse%20%26amp%3B%20kritik/>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 11

    Vgl. Polizei Berlin, ‘Kriminalitätsbelastete Orte in Berlin’ <https://www.berlin.de/polizei/polizeimeldungen/fakten-hintergruende/artikel.1078268.php>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 12

    Vgl. Mohammed Ali Chahrour, ‘Identität unter Generalverdacht’, Generalverdacht: Wie mit dem Mythos Clankriminalität Politik gemacht wird (2023), 34.

  • 13

    Polizeliche Kriminalstatistik (PKS) 2024, Grundtabelle V1.0 (Bundeskriminalamt, 04.02.2025) <https://www.bka.de/>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026. (Bei diesen Daten ist zu beachten, dass die PKS ein Verzeichnis der von der Polizei erfassten Straftaten ist und keine genaue Darstellung des Ausmaßes der in der Gesellschaft verursachten Schäden darstellt. Für eine kritische Auseinandersetzung mit der PKS, vgl. Justice Collective et al, ‘Die polizeiliche Kriminalstatistik ist Instrument zur Bewertung der Sicherheitslage ungeeignet’, (Racism on Trial 2025) <https://www.racismontrial.org/en/blog/news/pks>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 14

    Vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Der Substanzkonsum jugendlicher und junger Erwachsener in Deutschland: Ergebnisse des Alkoholsurveys 2021 zu Alkohol, Rauchen, Cannabis und Trends (2022) <https://www.bioeg.de/fileadmin/user_upload/PDF/studien/BZgA_Alkoholsurvey_2021.pdf>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 15

    Bernd Werse und Christiane Bernard, ‘“The distribution of illicit drugs” (TDID) - general results. Quantitative findings from a study on socially inconspicuous drug users and dealers in Germany’, Friendly Business (17. Juni 2016) <https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-658-10329-3_5>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 16

    Polizeliche Kriminalstatistik (PKS) 2024, Grundtabelle V1.0 (Bundeskriminalamt, 04.02.2025) <https://www.bka.de/>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 17

    Statistisches Bundesamt, Strafverfolgung 2024, (Genesis-Online, 21.11.2025).

  • 18

    Für einen Überblick über das CanG, vgl. ‘Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz’, Bundesministerium für Gesundheit <https://www.bundesgesundheitsministerium.de/en/themen/cannabis/faq-cannabis-act.html>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 19

    Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2024, Grundtabelle V1.0 (Bundeskriminalamt, 04.02.2025) <https://www.bka.de/>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026; Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2023, Grundtabelle V1.0 (Bundeskriminalamt, 07.02.2024) <https://www.bka.de/>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 20

    §34 CanG.

  • 21

    Paula Benedict und Mitali Nagrecha, ‘Für wen Bubatz legal?: Warum der Gesetzentwurf zur Cannabis-Legalisierung ein Zweiklassensystem vorsieht’, analyse & kritik (12. Dezember 2023) <https://www.akweb.de/politik/fuer-wen-bubatz-legal-gesetzesentwurf-zur-cannabis-legalisierung/>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 22

    United Nations Office on Drugs and Crime, World Drug Report 2022 (2022) <https://www.unodc.org/res/wdr2022/MS/WDR22_Booklet_2.pdf>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 23

    In einem Fall (Fall 30) geht die Richterin davon aus, dass ein Mann Kleidung für seine im Krankenhaus liegende Frau gestohlen hat, weil er wieder Drogen gebraucht, obwohl es dafür keine Beweise gibt. Für die Richterin sind Drogen die naheliegendste Erklärung und rechtfertigen eine höhere Geldstrafe. In einem anderen Fall (Fall 32) erklärt ein Strafverteidiger: „Mit Drogen ist er ein böser Bube, ohne Drogen ist er gut.“

  • 24

    Mainline, Migrants who use drugs in the EU <https://mainline.nl/en/projects/migrants-drug-use/>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 25

    Committee on Economic, Social and Cultural Rights, Substantive issues arising in the implementation of the International Covenant of Economic, Social and Cultural Rights, General Comment No. 14 (2000) <https://digitallibrary.un.org/record/425041?ln=en>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 26

    Dies steht in direktem Widerspruch zu den Leitlinien von UN-Menschenrechtsexpert*innen, darunter auch der UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen: „Die Arbeitsgruppe ist der Ansicht, dass die Androhung einer Freiheitsstrafe nicht als Zwangsmittel eingesetzt werden sollte, um Menschen zur Teilnahme an einer Drogenbehandlung zu bewegen. (...) Gerichte sollten zudem keine obligatorische oder erzwungene Drogenbehandlung anordnen. Eine Drogenbehandlung sollte stets freiwillig sein, auf einer informierten Einwilligung beruhen und ausschließlich medizinischen Fachkräften überlassen bleiben. Es sollte keine gerichtliche Aufsicht oder Überwachung des Prozesses geben, der ausschließlich in den Händen von ausgebildetem medizinischem Fachpersonal liegen sollte.“ UN Human Rights Council, Arbitrary detention relating to drug policies, Study of the Working Group on Arbitrary Detention (18. Mai 2021) <https://docs.un.org/en/A/HRC/47/40>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 27

    Harm Reduction International, What is Harm Reduction <https://hri.global/what-is-harm-reduction/>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 28

    UN Human Rights Council, Drug use, harm reduction and the right to health (30. April 2024) <https://docs.un.org/en/A/HRC/56/52>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 29

    Harm Reduction International, Global State of Harm Reduction: 2025 Update on Key Data (2025) <https://hri.global/publications/global-state-of-harm-reduction-2025-update-to-key-data/>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 30

    #MyBrainMyChoice, Drogenpolitik ohne Strafen, Zusammenleben ohne Stigma: Aktionsplan für die Entkriminalisierung des Drogengebrauchs und die Legalisierung der Drogenmärkte (4. Dezember 2024) <https://mybrainmychoice.de/>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 31

    Für eine Übersicht über mögliche Maßnahmen, vgl. Laura Garius und Amal Ali, Regulating right, repairing wrongs: exploring equity and social justice initiatives within UK cannabis reform, Release (2022) <https://www.release.org.uk/sites/default/files/pdf/publications/Regulating-Right-Repairing-Wrongs-UK-Cannabis-Reform_Release.pdf>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 32

    NORML, Updated NORML report highlights over 2.3 million marijuana-related expungements (9. Januar 2024) <https://norml.org/blog/2024/01/09/updated-norml-report-highlights-over-2-3-million-marijuana-related-expungements>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

  • 33

    New York State Information System, How many marijuana arrests in New York? <https://newyorkstatecannabis.org/laws/arrests>. Zuletzt aufgerufen am 4. Februar 2026.

Fälle aus unserem Archiv

Fall 32

Nachdem er drei Nächte in U-Haft verbracht hat, steht ein Mann wegen Diebstahls von Waren im Wert von etwa 50 € in einem beschleunigten Verfahren vor Gericht. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, da Staatsanwaltschaft und Gericht seine wiederholten Diebstahlsdelikte nicht als Ausdruck seiner Lebensumstände werten, sondern als Beleg für die Notwendigkeit einer harten und abschreckenden Strafe. In Übereinstimmung mit dem Verteidiger teilen sie die Auffassung, dass für Suchttherapie angeblich der beste Orte das Gefängnis sei.

Criminalizing Poverty
The War on Drugs
Prison
Theft

Fall 33

Ein Mann mit prekärem Aufenthaltsstatus und Problemen im Zusammenhang mit Drogengebrauch wird wegen Ladendiebstahls von Waren im Wert von unter 40 € verurteilt. Das Gericht verhängt eine Geldstrafe von fast 2.000 € wegen Diebstahls mit Waffen. Obwohl die Richterin selbst Zweifel daran äußert, ob dieser Vorwurf überhaupt erfüllt ist, übernimmt sie den Antrag der Staatsanwaltschaft – mit erheblichen finanziellen Folgen und möglichen Konsequenzen für das Aufenthaltsrecht des Angeklagten.

Enforcing Borders
Knife Panic
The War on Drugs
Fine
Theft

Fall 22

Ein Mann wird monatelang in U-Haft gehalten und für den Verkauf von Cannabis zu einer Geldstrafe von mehreren tausend Euro verurteilt. Obwohl zum Zeitpunkt der Verhandlung Cannabiskonsum und zum Teil auch -besitz und -handel kurz vor der Legalisierung bzw. Entkriminalisierung stehen, verurteilt das Gericht das Vorgehen des Angeklagten scharf. Der Staatsanwalt bezeichnet dieses als „extrem verwerflich“.

Enforcing Borders
The War on Drugs
Fine
Drug Offense

Fall 34

Ein Mann steht wegen des Diebstahls einer geringen Menge an Lebensmitteln und Alkohol vor Gericht. Obwohl er alle Faktoren erfüllt, die Gerichte bei Menschen mit Problemerfahrungen in Zusammenhang mit Substanzgebrauch (darunter Alkohol und andere Drogen) gewöhnlich als Zeichen von „Rehabilitation“ ansehen, verurteilt ihn die Richterin zu einer hohen Geldstrafe. Sie erkennt zwar an, dass weitere Sanktionen kontraproduktiv sein könnten, ergänzt jedoch beim Verlassen des Saals: „Das ist die Konsequenz einer Straftat – das hätten Sie damals bedenken sollen.“

Criminalizing Poverty
The War on Drugs
Fine
Theft

Perspektiven