Fall 29
| Fallnummer | 29 |
| Anklage | Diebstahl |
| Verteidigung anwesend | Ja |
| Übersetzung anwesend | Ja |
| Rassifizierte Person | Ja |
| Ausgang | Haftstrafe |
Ein Mann, der wegen mehrfachen Diebstahls von Lebensmitteln und Kleidung angeklagt ist, wird zu zehn Monaten Haft verurteilt. Obwohl das Gericht einerseits davon ausgeht, dass der Drogengebrauch des Angeklagten sein Verhalten beeinflusst haben könnte, rechtfertigt es die harte Strafe gleichzeitig damit, dass der Angeklagte seit seinem letzten Prozess nicht von Drogen abstinent blieb und daher mit weiteren Straftaten zu rechnen sei.
Strafgerichte verstehen Drogengebrauch häufig als individuelle Verfehlung und nicht als eine möglicherweise legitime persönliche Entscheidung oder als ein Thema der öffentlichen Gesundheit, dessen Auswirkungen auf das Leben eines Menschen von sozioökonomischen Bedingungen geprägt sind.
Richter*innen und Anwält*innen neigen dazu, Drogengebrauch, Drogenabhängigkeit und kriminalisiertes Verhalten in einen Topf zu werfen. Dabei gibt es Belege dafür, dass nur ein kleiner Teil der Menschen, die Drogen gebrauchen, eine Abhängigkeit oder andere Gesundheitsprobleme entwickelt und dass viele Menschen mit Drogenabhängigkeit nicht delinquent handeln. Außerdem sehen Gerichte Drogenkonsum in der Regel als kriminogenen Faktor an. Dementsprechend wird von Angeklagten teilweise verlangt, nachzuweisen, dass sie keine Drogen mehr gebrauchen – anstatt sie, unabhängig von ihrem Konsumverhalten, dabei zu unterstützen, die benötigte Hilfe in Anspruch zu nehmen.
In diesem Fall erkennt die Richterin zwar an, dass der Drogengebrauch des Angeklagten zum Tatzeitpunkt ein mildernder Umstand sein könnte, kritisiert ihn jedoch gleichzeitig dafür, nicht genug zu tun, um „von den Drogen loszukommen“. Abstinenz wird zum Maßstab persönlicher Verantwortung und künftiger Gesetzestreue erklärt, während die materiellen und strukturellen Hürden, die dem Angeklagten den Zugang zu Behandlung erschweren – darunter Sprachbarrieren, sein Aufenthaltsstatus und finanzielle Kosten – weitgehend ausgeblendet werden. Damit wird staatliche Verantwortung für den Zugang zu Versorgung unsichtbar gemacht.
Die Richterin äußert zudem ihre Enttäuschung darüber, dass der Angeklagte erneut vor dem Gericht steht, ohne die strukturellen Faktoren zu benennen, die seine Situation prägen: Sein Asylstatus verhindert, dass er eine Arbeitserlaubnis erhält und ein eigenes Einkommen erzielen kann. Auf Grundlage einer problematischen Vorstellung von erzwungener Abstinenz erscheint Haft schließlich als Antwort auf die prekären Lebensbedingungen des Angeklagten – Bedingungen, die maßgeblich durch das deutsche Asylsystem hergestellt werden.
Die Gerichtsverhandlung verzögert sich aufgrund eines Terminproblems mit einer Dolmetscherin. Während alle auf das Eintreffen einer neuen Dolmetscherin warten, überbrücken die Richterin und die Staatsanwaltschaft die Zeit, indem sie Fragen einer Schulklasse beantworten, die zu Besuch im Gericht ist. Der Angeklagte wartet vor dem Sitzungssaal. Sein Anwalt wartet ebenfalls draußen, sucht jedoch vor Beginn der Verhandlung keinen Kontakt zu seinem Mandanten. Als der Angeklagte schließlich den Saal betritt, wirkt er gesundheitlich angeschlagen und nervös.
Dem Angeklagten werden drei Diebstähle vorgeworfen. Die entwendeten Gegenstände – Lebensmittel und Kleidung – wurden vor Ort zurückgegeben, sodass den jeweiligen Geschäften kein finanzieller Schaden entstanden ist. Auf die Frage, ob der Angeklagte eine Erklärung abgeben wolle, antwortet sein Verteidiger an seiner Stelle. Er bestätigt die Vorwürfe und erklärt, der Angeklagte habe eine Suchtproblematik. Zur Richterin sagt er: „Auch wenn er Drogen konsumiert, glaube ich nicht, dass das sein Hauptproblem ist. Ich würde sagen, es ist eher medizinischer Natur.” Was damit gemeint ist, bleibt unklar.
Die Richterin beginnt die Befragung und will wissen, ob der Angeklagte die gestohlenen Waren verkaufen wollte und ob die Taten mit Drogengebrauch in Verbindung stehen. Der Verteidiger erwidert, sein Mandant gebrauche derzeit keine Drogen. Daraufhin fragt die Richterin den Angeklagten, wann er dies zuletzt getan habe. Zunächst sagt er, seit Jahresbeginn nichts eingenommen zu haben. Auf Nachfrage präzisiert er, dass er die konkret angesprochenen Substanzen nicht mehr täglich nehme, gelegentlich aber andere Drogen konsumiere.
Anschließend geht die Richterin die einzelnen Taten durch, um festzustellen, ob der Angeklagte zum jeweiligen Tatzeitpunkt unter Drogeneinfluss stand. Zunächst nennt sie die Tattage, bis der Verteidiger sie bittet, zusätzlich die Geschäftsnamen zu nennen, um seinem Mandanten die Erinnerung zu erleichtern. Währenddessen scrollt der Verteidiger auf seinem Handy und zeigt wenig Interesse. Der Angeklagte erklärt, er könne nicht sicher sagen, ob er an den betreffenden Tagen Drogen gebraucht habe. An zwei Vorfälle kann er sich gar nicht erinnern. Einzelne Details bestreitet er, etwa dass er in einem Fall Shampoo entwendet habe oder in einem anderen als Mittäter agiert habe. Das Gericht geht darauf jedoch nicht weiter ein.
Aus dem Vorstrafenregister ergibt sich, dass der Angeklagte bereits wegen Diebstahls verurteilt wurde und zuletzt eine Bewährungsstrafe von etwa eineinhalb Jahren verbüßte. Auf die Frage der Richterin, weshalb er trotz Bewährung erneut straffällig geworden sei, antwortet der Angeklagte, dies habe mit seinem Drogengebrauch zu tun.
Die Staatsanwaltschaft stellt im Plädoyer einige Anklagepunkte ein, weil sie bereits in einem anderen Verfahren berücksichtigt worden sind. Sie betont jedoch, dass der Angeklagte mehrere Diebstähle während laufender Bewährung begangen habe, und fordert eine Geldstrafe von knapp 1.000 Euro sowie eine einjährige Freiheitsstrafe, unter Verweis auf ein hohes Risiko für einen „Rückfall“.
Der Verteidiger beginnt sein Plädoyer mit einer Anekdote darüber, dass Drogengebrauch nicht zwangsläufig zur Abhängigkeit führe. Was er damit sagen will, bleibt unklar. Anschließend verweist er auf die erheblichen Hürden, die seinen Mandanten daran hindern, einen Therapieplatz zu bekommen: etwa Sprachbarrieren, da der Angeklagte kein Deutsch spricht, sowie die begrenzten finanziellen Möglichkeiten aufgrund des Asylstatus. Er hält daher eine Geldstrafe von 50 € für angemessen. Der Angeklagte entschuldigt sich bei der Richterin für den Bewährungsbruch.
Die Richterin verurteilt den Angeklagten zu zehn Monaten Haft. Sie fragt vorwurfsvoll, wie er so schnell wieder straffällig werden und gegen die Bewährungsauflagen verstoßen konnte, obwohl das Gericht ihn zuvor ausdrücklich gewarnt habe. Zwar erkennt sie an, dass der Angeklagte aufgrund seines Asylstatus in Deutschland nicht arbeiten darf, fügt jedoch hinzu: „Das bedeutet nicht, dass Sie hier stehlen dürfen.“ Sie sieht den fortgesetzten Drogengebrauch zwar als strafmildernd an, äußert jedoch Zweifel daran, dass der Angeklagte ausreichend Verantwortung über sein Konsumverhalten übernimmt, das aus ihrer Sicht weiterhin ein Problem darstellt. „Gerade weil es für Sie schwierig ist, eine Therapie zu bekommen, glaube ich, dass Sie selbst mehr Einsatz zeigen müssen, um von den Drogen loszukommen“, sagt sie. Die Richterin weist auf die Möglichkeit hin, die Freiheitsstrafe in eine Behandlungsauflage umzuwandeln, falls der Angeklagte künftig Zugang zu Behandlung erhält. Sie merkt jedoch selbst an, dass die Wahrscheinlichkeit dafür gering sei.

