Fall 37
| Fallnummer | 37 |
| Anklage | Verstoß gegen BtMG |
| Verteidigung anwesend | Ja |
| Übersetzung anwesend | Nein |
| Rassifizierte Person | Nein |
| Ausgang | Geldstrafe |
Eine weiße Frau mit Wahlverteidigerin wird für den Besitz von 15 kleinen Tüten Cannabis zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Gesamtmenge liegt knapp über dem gesetzlichen Schwellenwert für eine „nicht geringe Menge“. Das Gericht akzeptiert die Erklärung der Frau, dass das Cannabis für den persönlichen Gebrauch bestimmt war und begründet die relativ milde Strafe mit einer positiven Beurteilung der Lebenssituation der Angeklagten und ihrem „normalen bürgerlichen Leben“.
Was unseren Prozessbeobachter*innen an diesem Fall besonders auffiel, war, dass er verdeutlichte, wie manche weiße Angeklagte vor Gericht bevorzugt behandelt werden – sowohl im persönlichen Umgang als auch in der Strafzumessung. Die angeklagte Person, bei der 15 Tütchen Cannabis gefunden wurden, kommt mit einer relativ milden Geldstrafe davon, was im Falle einer rassifizierten angeklagten Person sehr unwahrscheinlich gewesen wäre.
Zunächst einmal überrascht es uns, dass dieser Fall als Besitzdelikt verhandelt wird und nicht mit dem Vorwurf des versuchten Handels. Bei rassifizierten Personen geht die Polizei in der Regel davon aus, dass selbst deutlich geringere Mengen an Drogen, die sie bei Kontrollen ausfindig macht, zum Handel bestimmt sind. In diesem Fall gelang es der Angeklagten, die Polizei davon zu überzeugen, dass das gesamte Cannabis für ihren eigenen Gebrauch bestimmt war.
Ein weiterer Aspekt, der uns auffiel, war, dass die Angeklagte, die zwar deutsche Muttersprachlerin, aber keine deutsche Staatsbürgerin ist, weder in Untersuchungshaft genommen noch in einem Schnellverfahren verurteilt wurde. Wäre es in diesem Fall dazu gekommen, hielten wir das zwar auch für ungerecht, aber bei rassifizierten Personen sehen wir ein solches Vorgehen häufig: selbst wenn ihnen geringfügige Vergehen vorgeworfen werden und sie aus einem anderen europäischen Land stammen, wird oft aufgrund ihrer nichtdeutschen Staatsangehörigkeit von einer Fluchtgefahr ausgegangen.
Die Angeklagte wird zudem außergewöhnlich gut behandelt. Der Richter bietet ihr von sich aus an, dass die Frau ihr Baby während des Prozesses mit in den Gerichtssaal bringen dürfe. Im Gegensatz dazu haben wir mehrere Fälle beobachtet, in denen rassifizierten Müttern dies explizit untersagt wurde.
Die angeklagte Person, eine Frau Mitte 30, kommt zusammen mit einem Mann und einem Baby vor dem Gerichtssaal an. Während die Frau den Saal betritt, warten die anderen beiden draußen. Sie wirkt recht gelassen und setzt sich neben ihre Anwältin. (Normalerweise werden Angeklagte dazu aufgefordert, vor ihren Anwält*innen und dem*der Richter*in gegenüber zu sitzen, sodass sie sich nicht heimlich mit ihren Anwält*innen besprechen können.)
Zu Beginn der Verhandlung sagt der Richter der Angeklagten, dass ihr Baby mit in den Gerichtssaal kommen kann, wenn sie möchte: „Naja, es ist nun mal so, Babys weinen. Das Baby kann mit reinkommen.“ Die Frau entgegnet, es sei wahrscheinlich besser, wenn das Baby mit dem Mann draußen bleibt.
Die Frau erhält zur Zeit der Verhandlung Elterngeld und arbeitet in der Gesundheitsbranche. Wir erfahren, dass sie von der Polizei angehalten wurde und 15 Tütchen Cannabis bei sich hatte. Ihre Anwältin verliest in ihrem Namen eine Erklärung, in der sie ausführlich darlegt, dass die Frau diese Menge gekauft hatte, um einen Vorrat an Cannabis zu Hause zu haben, da sie vor der Geburt ihres Kindes regelmäßig Cannabis konsumierte. Die Anwältin führt weiter aus, dass die Frau inzwischen kein Cannabis mehr konsumiert, eine gute Mutter ist, bald wieder arbeiten wird und ihr Handeln bereut.
Danach ergreift der Staatsanwalt das Wort. Er weist darauf hin, dass die Menge an Cannabis über dem gesetzlichen Schwellenwert für eine „nicht geringe Menge“ liegt. Als mildernde Umstände führt er an, dass die Frau nicht vorbestraft ist. Der Staatsanwalt erwähnt die Möglichkeit einer dreimonatigen Strafe (vermutlich auf Bewährung), plädiert dann aber, mit Verweis auf das Kind der Frau, für eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 €.
Anschließend plädiert die Verteidigerin für eine etwas geringere Geldstrafe. Sie weist darauf hin, dass Cannabis als eine „weiche Droge“ zählt, deren Gebrauch bald legalisiert werden soll. Die Angeklagte hat das letzte Wort und entschuldigt sich.
Der Richter verurteilt die Frau zu einer Geldstrafe von knapp 1.000 €. Er beginnt die Urteilsbegründung, indem er sein Mitgefühl äußert und wohlwollend davon spricht, dass die Frau nun „clean“ ist. Er verweist darauf, dass die Menge zwar nicht gering gewesen ist, Cannabis aber eine „weiche Droge“ sei. Verblüffenderweise erklärt er, er sei sich sicher, dass so etwas nicht wieder vorkomme, da die Angeklagte seit 10 Jahren in der Gesundheitsbranche arbeite und ein „normales bürgerliches Leben“ führe.
