Fall 32
| Fallnummer | 32 |
| Anklage | Diebstahl |
| Verteidigung anwesend | Ja |
| Übersetzung anwesend | Nein |
| Rassifizierte Person | Ja |
| Ausgang | Haftstrafe |
Nachdem er drei Nächte in U-Haft verbracht hat, steht ein Mann wegen Diebstahls von Waren im Wert von etwa 50 € in einem beschleunigten Verfahren vor Gericht. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, da Staatsanwaltschaft und Gericht seine wiederholten Diebstahlsdelikte nicht als Ausdruck seiner Lebensumstände werten, sondern als Beleg für die Notwendigkeit einer harten und abschreckenden Strafe. In Übereinstimmung mit dem Verteidiger teilen sie die Auffassung, dass für Suchttherapie angeblich der beste Orte das Gefängnis sei.
Eine Person wird in einer lediglich 15-minütigen Anhörung am Schnellgericht zu sieben Monaten Haft verurteilt. Dieses beschleunigte Verfahren schränkt die Verfahrensrechte gegenüber einem regulären Strafverfahren erheblich ein. In Verletzung der Rechte, die ihm dennoch zustehen, erhält der Angeklagte nicht einmal einen Dolmetscher, obwohl offensichtlich ist, dass er die Verhandlung nicht versteht.
Neben diesen gravierenden Verfahrensmängeln macht der Fall sichtbar, wie zynisch Gerichte mit Menschen umgehen, die Drogen gebrauchen. Der Ansatz des Gerichts erlaubt es, komplexe Realitäten außer Acht zu lassen: dass Drogengebrauch sowohl mit persönlichen Entscheidungen als auch mit struktureller sozioökonomischer Ungerechtigkeit zusammenhängt und dass es besonders für migrantisierte Menschen, die Hilfe im Umgang mit ihrem Drogenbegrauch wünschen, kaum niedrigschwellige, gemeinschaftsbasierte Unterstützungsangebote gibt.
Dabei stützt sich das Gericht auf zwei auf den ersten Blick widersprüchliche, in der Wirkung jedoch übereinstimmende Argumentationslinien: Zum einen bescheinigt es der betroffenen Person aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit eine schlechte Sozialprognose und lehnt deshalb eine Bewährungsstrafe ab. Zum anderen inszeniert das Gericht ein vermeintliches Interesse am Wohlergehen des Angeklagten, indem es Haft als Möglichkeit positiver Veränderung darstellt, weil dort angeblich Behandlung möglich sei. Am Ende führen alle Wege ins Gefängnis, obwohl Inhaftierung nachweislich Probleme häufig verschärft, anstatt sie zu lösen.
Die Verhandlung beginnt mit einem inoffiziellen Gespräch zwischen der Richterin und dem Verteidiger des Angeklagten. Dieser wurde drei Tage vorher verhaftet und seitdem in Untersuchungshaft gehalten, aus der er vorgeführt wird. Der Verteidiger schlägt eine Freiheitsstrafe von sechs bis sieben Monaten vor. Er erklärt, dass sein Mandant sich in einer Opioid-Agonisten-Therapie befinde und diese im Gefängnis fortsetzen wolle. Das Gespräch führt zu keinem Ergebnis und die Hauptverhandlung beginnt.
Zwei Justizbeamte bringen den Angeklagten in den Saal. Er wirkt ängstlich und verwirrt und hat sichtbare Verletzungen. Seine eingeschränkten Deutschkenntnisse werden sofort deutlich: Auf einfache Fragen blickt er hilfesuchend zu seinem Anwalt und zum Gerichtspersonal. Obwohl klar ist, dass er das Verfahren nicht versteht, ist keine dolmetschende Person anwesend und die Verhandlung wird nicht unterbrochen, um jemanden hinzuzuziehen. Auf die Frage der Richterin, ob der Mann Deutsch spreche, antwortet der Verteidiger für ihn mit „ja“. Der Angeklagte ergänzt „ein bisschen“ und wechselt anschließend in ein Gemisch aus Englisch und Deutsch. Die Verhandlung wird dennoch auf Deutsch fortgeführt.
Dem Angeklagten wird ein Fall des „besonders schweren“ Diebstahls vorgeworfen: Er soll Kaffee und Waschmittel im Wert von etwas über 50 € entwendet haben. Sein Verteidiger erklärt, sein Mandant habe wegen seiner Drogenabhängigkeit gestohlen, um Geld zu beschaffen, und erinnert das Gericht daran, dass der Mann in Behandlung sei. Zudem habe der Angeklagte die Tat gestanden und bedauere sie. Auf Nachfrage der Richterin erklärt der Angeklagte über seinen Verteidiger, dass er kein Einkommen habe und unverheiratet sei.
Die Richterin verliest anschließend Auszüge aus dem Bundeszentralregister, das mehrere frühere Verurteilungen, überwiegend wegen Diebstahls, enthält. Sie gibt zu verstehen, dass der Angeklagte kurz nach seiner Entlassung aus einer früheren Haftstrafe erneut mit Substanzkonsum und Diebstählen begonnen habe.
Im Rahmen der Strafzumessung beantragt die Staatsanwaltschaft eine siebenmonatige Freiheitsstrafe. Zwar würden das Geständnis und der geringe Wert der entwendeten Gegenstände strafmildernd wirken, die wiederholte Begehung der Taten und das Scheitern früherer Sanktionen als Abschreckung jedoch strafschärfend. Zudem hält die Staatsanwaltschaft den Angeklagten für nicht bewährungsfähig, da er weder eine feste Meldeadresse noch soziale Bindungen in Deutschland habe.
Der Verteidiger entgegnet, indem er das Verhalten seines Mandanten mit und ohne Drogenkonsum kontrastiert:
Er beantragt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten – offenbar, damit sein Mandant im Gefängnis Zugang zu Behandlung erhalten kann.
Der Angeklagte versucht, sich in bruchstückhaftem Englisch und Deutsch an das Gericht zu wenden. Er entschuldigt sich, sagt, er wolle an einem Substitutionsprogramm teilnehmen, seine Dokumente in Ordnung bringen und ein „normales Leben“ führen. Seine Äußerungen werden weitgehend ignoriert. Ohne Beratung verkündet die Richterin das Urteil und verurteilt den Angeklagten – dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft folgend – zu sieben Monaten Haft. Auf die Frage, ob Rechtsmittel eingelegt würden, antwortet der Verteidiger anstelle seines Mandanten mit „nein“. Das Gericht vergewissert sich nicht, ob der Angeklagte das Urteil verstanden hat oder tatsächlich auf sein Rechtsmittel verzichtet.
Die Verhandlung endet abrupt. Der Angeklagte wirkt unsicher und wendet sich an Justizbeamte, um zu erfahren, was er tun soll. Der Verteidiger erklärt ihm, er solle in die Untersuchungshaftanstalt zurückgehen, um seine persönlichen Gegenstände abzuholen, und werde zu einem späteren Zeitpunkt zurückkehren, um die Haftstrafe anzutreten. Wie der Angeklagte dieser Aufforderung angesichts fehlender Mittel und fehlender Ausweisdokumente nachkommen soll, wird nicht thematisiert. Der Verteidiger warnt ihn schließlich halb scherzhaft, er solle sich ein Zugticket kaufen: „Ohne Ticket zu fahren ist auch eine Straftat.“

