Fall 31
| Fallnummer | 31 |
| Anklage | Diebstahl |
| Verteidigung anwesend | Ja |
| Übersetzung anwesend | Ja |
| Rassifizierte Person | Ja |
| Ausgang | Geldstrafe |
Ein junger Mann wird wegen des Diebstahls von Lebensmitteln, Hygieneartikeln und anderen geringwertigen Gegenständen zu einer Geldstrafe von 750 € verurteilt. Zum Tatzeitpunkt war er wohnungslos und wird zur Verhandlung aus der U-Haft vorgeführt. Obwohl das Gericht seine Probleme in Zusammenhang mit Armut und Drogengebrauch anerkennt, vertritt der Richter die Auffassung, der Angeklagte hätte zu Drogen schlicht „Nein sagen“ müssen. Das Urteil ist mit der Warnung verbunden, dass jede weitere Straftat zu einer Inhaftierung führen werde.
Die Einschätzung des Drogengebrauchs des Angeklagten durch das Gericht entspricht einem „War-on-Drugs“-Ansatz: Anstatt Drogengebrauch als potenziell legitime persönliche Entscheidung zu verstehen oder anzuerkennen, dass seine Ursachen und Folgen durch strukturelle Faktoren (wie Armut und Zugang zu Gesundheitsversorgung) beeinflusst werden, wird er als unmoralische Entscheidung bewertet, die zu bestrafen sei. Sowohl Richter als auch Verteidiger weisen auf Haft als Mittel der Abschreckung hin.
Während das Gericht die verhängte Geldstrafe von 750 € als milde darstellt, ist sie das für den Angeklagten keineswegs. Statt Zugang zu Wohnraum oder medizinischer Versorgung zu erhalten, wie es der Mann benötigt, erhält er eine Geldstrafe, die er voraussichtlich nicht aufbringen kann. Zahlt er nicht, droht ihm eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Bestrafung adressiert die strukturellen Bedingungen nicht, sondern verschärft sie.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in mehreren Berliner Supermärkten Diebstähle begangen zu haben. Noch vor Beginn der eigentlichen Verhandlung diskutieren Richter und Verteidigung darüber, ob eine Geldstrafe oder eine Bewährung angemessen sei. Der Verteidiger berichtet, er habe seinen Mandanten in der Untersuchungshaft besucht; dieser räume die Taten ein. Die entwendeten Gegenstände seien für den Eigenbedarf bestimmt gewesen und nicht zum Weiterverkauf. Der Angeklagte habe kein Einkommen, sei zum Tatzeitpunkt wohnungslos und über längere Zeit drogenabhängig gewesen.
Der Verteidiger betont anschließend, dass es seinem Mandanten inzwischen besser gehe: Er habe eine Arbeitsstelle für die Zeit nach der Entlassung in Aussicht und könne bei seinem Vater wohnen. Unter diesen Umständen halte er es für unwahrscheinlich, dass sein Mandant erneut straffällig werde, und plädiert für eine mildere Strafe.
Der Richter fragt, wann der Drogengebrauch begonnen habe. Der Verteidiger antwortet, sein Mandant habe vor etwa anderthalb Jahren auf Einfluss eines Freundes begonnen, gebrauche inzwischen aber keine Drogen mehr. Es folgt eine juristische Diskussion zwischen Richter und Staatsanwaltschaft, deren Inhalt dem Angeklagten nicht erläutert wird. Der Richter erklärt, eine Erklärung wäre zu kompliziert.
Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass das Geständnis des Angeklagten und der geringe Wert der entwendeten Gegenstände zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien. Sie erkennt die finanzielle Notlage des Angeklagten und seine frühere Drogenabhängigkeit als mildernde Umstände an. Strafschärfend wirkten hingegen die zeitlich nicht lange zurückliegenden Vorstrafen. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Geldstrafe in Höhe von 750 €.
Der Verteidiger entgegnet, es handele sich um die erste Erfahrung seines Mandanten mit Untersuchungshaft, und diese belastende Erfahrung werde ihn künftig von weiteren Straftaten abhalten. Er beantragt daher eine geringere Geldstrafe. Der Angeklagte entschuldigt sich beim Gericht und erklärt, er werde nicht erneut straffällig.
Während der Richter über das Strafmaß berät, erklärt der Verteidiger seinem Mandanten, dass er die Geldstrafe zahlen müsse oder andernfalls eine Ersatzfreiheitsstrafe drohe. Zudem weist er darauf hin, dass die Strafe durch gemeinnützige Arbeit abgelöst werden könne und Ratenzahlung möglich sei.
Der Richter verhängt schließlich eine Geldstrafe von 750 €, die er als milde bezeichnet, und fügt hinzu: „Sie haben gesagt, ein Freund habe Sie zum Drogenkonsum verleitet. Sie sind ein erwachsener Mann und müssen auch einmal ‚Nein‘ sagen können. Das sollte Ihnen eine Lehre sein.“

