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Zusammenfassung

Ein Mann wird monatelang in U-Haft gehalten und für den Verkauf von Cannabis zu einer Geldstrafe von mehreren tausend Euro verurteilt. Obwohl zum Zeitpunkt der Verhandlung Cannabiskonsum und zum Teil auch -besitz und -handel kurz vor der Legalisierung bzw. Entkriminalisierung stehen, verurteilt das Gericht das Vorgehen des Angeklagten scharf. Der Staatsanwalt bezeichnet dieses als „extrem verwerflich“.

Kommentar

Von Untersuchungshaft sind nicht-deutsche Staatsangehörige nachweislich besonders betroffen. Das liegt daran, dass Gerichte bei Menschen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands routinemäßig von einer „Fluchtgefahr“ ausgehen – obwohl dies laut Gesetz keinen ausreichenden Grund darstellt.

Auch in diesem Fall ist die Erfahrung der beschuldigten Person mit dem Strafsystem stark durch seine Herkunft geprägt. Zum einen ist er von der unverhältnismäßigen Anordnung von U-Haft gegen nicht-deutsche Staatsangehörige betroffen. Zum anderen führt auch der Staatsanwalt die Herkunft des Beschuldigten als Grund an, weswegen dessen Verhalten besonders zu verurteilen sei.

In dieser moralisierenden Sichtweise geraten strukturelle Hintergründe aus dem Blick. Der Verteidiger weist an einer Stelle zwar darauf hin, dass es „wahrscheinlich nicht der Lebenstraum des Angeklagten“ gewesen ist, „nach Deutschland zu kommen, um mit Drogen zu handeln“. Damit deutet er auf die ungleiche Verteilung von Wohlstand hin, die Menschen aus anderen Ländern teilweise dazu bewegen, wirtschaftliche Möglichkeiten in Deutschland zu suchen – auch wenn diese innerhalb des Landes ebenfalls ungleich verteilt sind. Auf die sozioökonomischen Umstände, auf die er damit flüchtig hinweist, wird im Folgenden jedoch nicht weiter eingegangen.

Bericht

Wir erfahren zunächst, dass der Angeklagte im EU-Ausland lebt. Er spricht kein deutsch und hat einen Dolmetscher sowie einen Verteidiger. Der Mann gibt an, als Taxifahrer einige hundert Euro im Monat zu verdienen. Zu Beginn des Prozesses gesteht der Mann die Vorwürfe gegen ihn (Handel mit Betäubungsmitteln) durch eine von seinem Anwalt verlesene Erklärung. Im Taxi des Mannes fand die Polizei einige Gramm Cannabis mit geringem THC-Gehalt, sodass die Schwelle eines geringfügigen Vergehens nicht überschritten ist. Im Verlauf der Verhandlung äußern sich sowohl der Richter als auch der Staatsanwalt herablassend und moralisierend über den Angeklagten, der zu Verhandlungsbeginn auch schon mehrere Monate in Untersuchungshaft verbringen musste.

Der Anwalt des Mannes weist die Bemerkung des Staatsanwalts zwar zurück, gibt sich ansonsten aber keine große Mühe bei der Verteidigung. In seinem Plädoyer macht er keine Anstalten, sich für einen Freispruch oder eine niedrige Strafe auszusprechen, sondern fordert lediglich eine Geldstrafe in einer Höhe, die das Gericht für angemessen hält. Der Richter verurteilt den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 €. Auf 30 Tage hochgerechnet entspricht dieser Tagessatz dem gesamten monatlichen Einkommen des Mannes. In seiner Begründung unterstreicht der Richter noch einmal seine moralische Verurteilung des Vorgehens des Angeklagten.

Fälle aus unserem Archiv

Fall 34

Ein Mann steht wegen des Diebstahls einer geringen Menge an Lebensmitteln und Alkohol vor Gericht. Obwohl er alle Faktoren erfüllt, die Gerichte bei Menschen mit Problemerfahrungen in Zusammenhang mit Substanzgebrauch (darunter Alkohol und andere Drogen) gewöhnlich als Zeichen von „Rehabilitation“ ansehen, verurteilt ihn die Richterin zu einer hohen Geldstrafe. Sie erkennt zwar an, dass weitere Sanktionen kontraproduktiv sein könnten, ergänzt jedoch beim Verlassen des Saals: „Das ist die Konsequenz einer Straftat – das hätten Sie damals bedenken sollen.“

Kriminalisierung von Armut
Geldstrafe
Diebstahl

Fall 33

Ein Mann mit prekärem Aufenthaltsstatus und Problemen im Zusammenhang mit Drogengebrauch wird wegen Ladendiebstahls von Waren im Wert von unter 40 € verurteilt. Das Gericht verhängt eine Geldstrafe von fast 2.000 € wegen Diebstahls mit Waffen. Obwohl die Richterin selbst Zweifel daran äußert, ob dieser Vorwurf überhaupt erfüllt ist, übernimmt sie den Antrag der Staatsanwaltschaft – mit erheblichen finanziellen Folgen und möglichen Konsequenzen für das Aufenthaltsrecht des Angeklagten.

Strafe als Grenzmechanismus
Messer-Panik
Geldstrafe
Diebstahl

Fall 32

Nachdem er drei Nächte in U-Haft verbracht hat, steht ein Mann wegen Diebstahls von Waren im Wert von etwa 50 € in einem beschleunigten Verfahren vor Gericht. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, da Staatsanwaltschaft und Gericht seine wiederholten Diebstahlsdelikte nicht als Ausdruck seiner Lebensumstände werten, sondern als Beleg für die Notwendigkeit einer harten und abschreckenden Strafe. In Übereinstimmung mit dem Verteidiger teilen sie die Auffassung, dass für Suchttherapie angeblich der beste Orte das Gefängnis sei.

Kriminalisierung von Armut
Haftstrafe
Diebstahl

Fall 31

Ein junger Mann wird wegen des Diebstahls von Lebensmitteln, Hygieneartikeln und anderen geringwertigen Gegenständen zu einer Geldstrafe von 750 € verurteilt. Zum Tatzeitpunkt war er wohnungslos und wird zur Verhandlung aus der U-Haft vorgeführt. Obwohl das Gericht seine Probleme in Zusammenhang mit Armut und Drogengebrauch anerkennt, vertritt der Richter die Auffassung, der Angeklagte hätte zu Drogen schlicht „Nein sagen“ müssen. Das Urteil ist mit der Warnung verbunden, dass jede weitere Straftat zu einer Inhaftierung führen werde.

Kriminalisierung von Armut
Geldstrafe
Diebstahl

Perspektiven