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Zusammenfassung

Ein Mann wird zu 140 Tagessätzen à 15 € für einen Diebstahl von Lebensmitteln im Wert von unter 5 € verurteilt. Als Bürgergeldempfänger entspricht dieser Tagessatz fast dem Gesamtbetrag, der ihm täglich zur Verfügung steht. Die Richterin hält die harte Strafe im Hinblick auf die Vorstrafen des Angeklagten für notwendig.

Kommentar

Dieser Fall zeigt geradezu exemplarisch, wie Armut kriminalisiert wird und wie Kriminalisierung gleichzeitig zu Armut führt bzw. sie verfestigt. Die Richterin verurteilt den Mann zu einer sehr hohen Geldstrafe, obwohl er als Bürgergeldempfänger am Existenzminimum lebt. Zudem ist er durch vorherige Geldstrafen bereits finanziell belastet. Die Richterin hinterfragt nicht, warum der Angeklagte eine solche Menge an „einschlägigen“ Vorstrafen hat und warum diese ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten haben.

Besonders die Einleitung in ihr Urteil ist hierbei bemerkenswert. So impliziert die Richterin zwar, dass sie sich durchaus in einem Zwiespalt befindet, der aus der Realität von Armut und der staatlichen Forderung nach Schutz von Privateigentum entsteht. Gleichzeitig macht sie jedoch den Angeklagten für diesen Zwiespalt verantwortlich („Sie machen es einem nicht leicht.“) und distanziert sich schon im nächsten Satz sprachlich („Was soll man machen?“) von ihrem eigenen Urteil.

Zusammen mit den vorherigen Geldstrafen wird der Mann mindestens 33 Monate brauchen, um alle seine Geldstrafen abzuzahlen. Denn das Gericht geht davon aus, dass er ein Drittel seiner monatlichen Sozialleistungen für Ratenzahlungen aufwenden kann. Praktisch verfügt er damit für fast drei Jahre noch weniger als ein sowieso schon knapp bemessenes „Existenzminimum“.

Bericht

Die Verhandlung findet als sogenanntes beschleunigtes Verfahren statt und dauert insgesamt nur fünf Minuten. Auch nach Verkündung des Urteils drängt die Richterin auf ein schnelles Durchführen der nächsten Verhandlung. Der Angeklagte hat keine anwaltliche Vertretung und gibt die Tat zu. Er guckt während der gesamten Verhandlung nach unten und macht nicht von seinem Recht Gebrauch, sich und seine Situation in einem Plädoyer zu erklären.

Er ist ein weißer Mann mittleren Alters mit deutscher Staatsangehörigkeit und hat ein erwachsenes Kind. Er bezieht Bürgergeld und ihm wird vorgeworfen, dass er in einem Supermarkt versucht habe, Lebensmittel im Wert von unter 5 € zu stehlen. Dies misslang und dem Supermarkt ist kein Schaden entstanden. Dennoch betont die Richterin, dass sich dieser Vorfall in eine Reihe anderer Diebstähle und „Beförderungserschleichungen“ in einem Zeitraum von fast 30 Jahren einreihe. Gegen den Angeklagten wurden bereits zwei Geldstrafen wegen Fahrens ohne Fahrschein verhängt, insgesamt in einer Höhe von über 2.000 €.

Die Staatsanwaltschaft räumt ein, dass es sich um einen geringwertigen Diebstahl handelt und auch das Geständnis der Tat für den Angeklagten spricht. Die Vorstrafen sprechen gegen ihn. Daraufhin fordert die Staatsanwaltschaft eine sehr hohe Strafe von 140 Tagessätzen à 15 €.

Die Richterin folgt dem Antrag der Staatsanwaltschaft und verurteilt den Mann zu einer Gesamtstrafe von 2.100 €. Die Begründung des Urteils beginnt die Richterin, indem sie die Eigenverantwortlichkeit des Mannes betont: „Sie machen es einem nicht leicht. Was soll man machen?“ Auch sie erwähnt den geringen Wert der Lebensmittel, betont jedoch vor allem die Vorstrafen des Mannes. Die hohe Anzahl an Tagessätzen rechtfertigt die Richterin damit, dass ihr angesichts der vorher verhängten Geldstrafen nichts übrig bliebe, als die diesmalige Strafe noch deutlicher zu verschärfen.

Fälle aus unserem Archiv

Fall 34

Ein Mann steht wegen des Diebstahls einer geringen Menge an Lebensmitteln und Alkohol vor Gericht. Obwohl er alle Faktoren erfüllt, die Gerichte bei Menschen mit Problemerfahrungen in Zusammenhang mit Substanzgebrauch (darunter Alkohol und andere Drogen) gewöhnlich als Zeichen von „Rehabilitation“ ansehen, verurteilt ihn die Richterin zu einer hohen Geldstrafe. Sie erkennt zwar an, dass weitere Sanktionen kontraproduktiv sein könnten, ergänzt jedoch beim Verlassen des Saals: „Das ist die Konsequenz einer Straftat – das hätten Sie damals bedenken sollen.“

Kriminalisierung von Armut
Geldstrafe
Diebstahl

Fall 33

Ein Mann mit prekärem Aufenthaltsstatus und Problemen im Zusammenhang mit Drogengebrauch wird wegen Ladendiebstahls von Waren im Wert von unter 40 € verurteilt. Das Gericht verhängt eine Geldstrafe von fast 2.000 € wegen Diebstahls mit Waffen. Obwohl die Richterin selbst Zweifel daran äußert, ob dieser Vorwurf überhaupt erfüllt ist, übernimmt sie den Antrag der Staatsanwaltschaft – mit erheblichen finanziellen Folgen und möglichen Konsequenzen für das Aufenthaltsrecht des Angeklagten.

Strafe als Grenzmechanismus
Messer-Panik
Geldstrafe
Diebstahl

Fall 32

Nachdem er drei Nächte in U-Haft verbracht hat, steht ein Mann wegen Diebstahls von Waren im Wert von etwa 50 € in einem beschleunigten Verfahren vor Gericht. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, da Staatsanwaltschaft und Gericht seine wiederholten Diebstahlsdelikte nicht als Ausdruck seiner Lebensumstände werten, sondern als Beleg für die Notwendigkeit einer harten und abschreckenden Strafe. In Übereinstimmung mit dem Verteidiger teilen sie die Auffassung, dass für Suchttherapie angeblich der beste Orte das Gefängnis sei.

Kriminalisierung von Armut
Haftstrafe
Diebstahl

Fall 31

Ein junger Mann wird wegen des Diebstahls von Lebensmitteln, Hygieneartikeln und anderen geringwertigen Gegenständen zu einer Geldstrafe von 750 € verurteilt. Zum Tatzeitpunkt war er wohnungslos und wird zur Verhandlung aus der U-Haft vorgeführt. Obwohl das Gericht seine Probleme in Zusammenhang mit Armut und Drogengebrauch anerkennt, vertritt der Richter die Auffassung, der Angeklagte hätte zu Drogen schlicht „Nein sagen“ müssen. Das Urteil ist mit der Warnung verbunden, dass jede weitere Straftat zu einer Inhaftierung führen werde.

Kriminalisierung von Armut
Geldstrafe
Diebstahl

Perspektiven