Sprache wechseln

Menü

Zusammenfassung

Drei junge Männer werden wegen Diebstahls vom Schnellgericht vorgeladen. Da das Gericht für einen von ihnen keine*n Dolmetscher*in geladen hat, wird er nicht angehört. Stattdessen erhält er per Post einen Strafbefehl. Die beiden anderen Personen werden nach einer kurzen Anhörung zu je 600 € Geldstrafe verurteilt.

Kommentar

Wie in vielen Fällen, die wir beobachten, versucht das Gericht das Verfahren auf verschiedene Weisen abzukürzen – mit negativen Konsequenzen für die Beschuldigten. Die dritte beschuldigte Person (P3) erscheint zwar vor Gericht, erhält aber keine Gelegenheit auszusagen. Grund dafür ist, dass das Gericht es versäumt hat, eine*n geeignete*n Dolmetscher*in zu bestellen und dies nun auch nicht nachholen will. Die Richterin verurteilt die beiden anderen Männer zu einer Strafe mit einem Tagessatz in Höhe von 15 €, obwohl sie als Asylbewerber wahrscheinlich nur über sehr begrenzte oder gar keine Mittel verfügen. Das Gericht hätte sie zu ihrer finanziellen Lage befragen und niedrigere Geldstrafen festsetzen sollen, was nicht passiert ist. Dieses Vorgehen zeigt, wie Gerichte mit Hilfe vermeintlich neutraler Vorschriften und Praktiken als Teil eines rassistischen Grenzregimes handeln: Die Richterin verurteilt die drei Männer zu einer hohen Strafe und äußert ihre Hoffnung, sie mögen das Land verlassen.

Bericht

Im Prozess geht es um drei junge Männer, denen vorgeworfen wird, gemeinsam Kleidungsstücke im Wert von etwa 150 € gestohlen zu haben. Am Anfang gibt es eine lange Diskussion um den Dolmetscher, der für alle drei Männer geladen wurde. Allerdings sprechen nur zwei von ihnen dieselbe Sprache. Der Dolmetscher kann sich zwar mit dem dritten Mann (P3) einigermaßen verständigen, allerdings ist er nicht für die Sprache zugelassen, die dieser Mann spricht.

Die Richterin, die Staatsanwältin und der Dolmetscher beraten sich. Sie beschließen, P3 per Strafbefehl zu verurteilen, anstatt das Verfahren zu vertagen und eine*n zusätzliche*n Dolmetscher*in zu bestellen. P3 teilt dem Gericht mit, dass er plane, Deutschland innerhalb weniger Wochen zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren. Die Richterin sagt, sie hoffe, dass er den Strafbefehl noch vor seiner Abreise erhalte.

Als das geklärt ist, wird das Verfahren mit den beiden anderen Männern fortgesetzt. Beide sind jung, erst seit kurzer Zeit in Deutschland und haben keine Arbeitserlaubnis. Sie gestehen, die Kleidungsstücke gestohlen zu haben. Nach einem kurzen Austausch darüber, welche Gegenstände P1 genau entwendet hat, beendet die Richterin die Befragung. Beide werden zu Geldstrafen von 40 Tagessätzen à 15 € verurteilt, also insgesamt 600 €. Die Richterin bezeichnet das als „ausreichend“, denn es könne schließlich sein, dass sie das Land wieder verlassen. Worauf die Richterin hier genau anspielt, wird nicht näher erläutert.

Fälle aus unserem Archiv

Fall 34

Ein Mann steht wegen des Diebstahls einer geringen Menge an Lebensmitteln und Alkohol vor Gericht. Obwohl er alle Faktoren erfüllt, die Gerichte bei Menschen mit Problemerfahrungen in Zusammenhang mit Substanzgebrauch (darunter Alkohol und andere Drogen) gewöhnlich als Zeichen von „Rehabilitation“ ansehen, verurteilt ihn die Richterin zu einer hohen Geldstrafe. Sie erkennt zwar an, dass weitere Sanktionen kontraproduktiv sein könnten, ergänzt jedoch beim Verlassen des Saals: „Das ist die Konsequenz einer Straftat – das hätten Sie damals bedenken sollen.“

Kriminalisierung von Armut
Geldstrafe
Diebstahl

Fall 33

Ein Mann mit prekärem Aufenthaltsstatus und Problemen im Zusammenhang mit Drogengebrauch wird wegen Ladendiebstahls von Waren im Wert von unter 40 € verurteilt. Das Gericht verhängt eine Geldstrafe von fast 2.000 € wegen Diebstahls mit Waffen. Obwohl die Richterin selbst Zweifel daran äußert, ob dieser Vorwurf überhaupt erfüllt ist, übernimmt sie den Antrag der Staatsanwaltschaft – mit erheblichen finanziellen Folgen und möglichen Konsequenzen für das Aufenthaltsrecht des Angeklagten.

Strafe als Grenzmechanismus
Messer-Panik
Geldstrafe
Diebstahl

Fall 32

Nachdem er drei Nächte in U-Haft verbracht hat, steht ein Mann wegen Diebstahls von Waren im Wert von etwa 50 € in einem beschleunigten Verfahren vor Gericht. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, da Staatsanwaltschaft und Gericht seine wiederholten Diebstahlsdelikte nicht als Ausdruck seiner Lebensumstände werten, sondern als Beleg für die Notwendigkeit einer harten und abschreckenden Strafe. In Übereinstimmung mit dem Verteidiger teilen sie die Auffassung, dass für Suchttherapie angeblich der beste Orte das Gefängnis sei.

Kriminalisierung von Armut
Haftstrafe
Diebstahl

Fall 31

Ein junger Mann wird wegen des Diebstahls von Lebensmitteln, Hygieneartikeln und anderen geringwertigen Gegenständen zu einer Geldstrafe von 750 € verurteilt. Zum Tatzeitpunkt war er wohnungslos und wird zur Verhandlung aus der U-Haft vorgeführt. Obwohl das Gericht seine Probleme in Zusammenhang mit Armut und Drogengebrauch anerkennt, vertritt der Richter die Auffassung, der Angeklagte hätte zu Drogen schlicht „Nein sagen“ müssen. Das Urteil ist mit der Warnung verbunden, dass jede weitere Straftat zu einer Inhaftierung führen werde.

Kriminalisierung von Armut
Geldstrafe
Diebstahl

Perspektiven