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Zusammenfassung

Eine junge Frau gibt zu, eine Tüte mit Lebensmitteln gestohlen zu haben und entschuldigt sich dafür. Dennoch verhängt die Richterin eine hohe Geldstrafe und droht der Frau mit Gefängnis, sollte sie ein weiteres Mal verurteilt werden.

Kommentar

Der liberale Integrationsdiskurs, auf dem die Strategie der Verteidigerin aufbaut, lässt strukturelle Bedingungen so erscheinen, als könnten sie durch individuelle Entscheidungen leicht überwunden werden. Eine solche Überzeugung spiegelt sich auch in den Worten und Taten der Richterin wider: Sie stellt die Kriminalisierung der Frau als eine Folge charakterlichen Fehlverhaltens dar. Unter anderem durch moralisierende Vorstellungen wie diese, stehen migrantisierte Personen in Deutschland unter dem konstanten Druck, ihren eigenen „Wert“ nachzuweisen – z. B. indem sie sich arbeitstüchtig und gewillt zeigen, möglichst schnell Deutsch zu lernen. Wer das nicht tut, hat keine Gnade zu erwarten. In diesem Fall kommen zusätzlich spezielle Erwartungen an migrantisierte Mütter hinzu. Bei unseren Gerichtsbeobachtungen sehen wir immer wieder, wie migrantisierte Mütter besonders scharf unter die Lupe genommen und offen als „schlechte Mütter“ gerügt werden, auch wenn ihre Kriminalisierung strukturellen Umständen entspringt.

Obwohl die Frau schon mit dem ihr zur Verfügung stehenden Geld kaum über die Runden kommt, verurteilt die Richterin sie zu einer hohen Geldstrafe, welche ihre Situation noch weiter verschlechtern wird.

Bericht

Die Angeklagte ist eine junge Mutter, deren einziges Einkommen vom Jobcenter kommt. Sie wird durch eine Anwältin verteidigt, die offenbar eine Verteidigungsstrategie vorbereitet hat: Sie erläutert die schwierigen Umstände ihrer Mandantin, darunter ein Krieg in ihrem Heimatland und Schwierigkeiten, sich – wie die Anwältin es formuliert – in Deutschland zu „integrieren“. Sie erklärt, dass ihre Mandantin an einem Integrationskurs teilnimmt und dass sie in dem Geschäft, in dem sie erwischt wurde, bereits eine sogenannte „Fangprämie“ bezahlt hat. Dann spricht die Frau für sich selbst.

Die Richterin antwortet mit einem impliziten Urteil über die mütterlichen Fähigkeiten der Frau.

Daraufhin verliest die Richterin das Strafregister der Angeklagten, worin drei vorherige Verurteilungen wegen Diebstahls gelistet sind. Die Anwältin merkt an, dass all diese Verurteilungen per Strafbefehl erfolgten und suggeriert, dass ihre Mandantin womöglich Schwierigkeiten hatte, deren Inhalt und Bedeutung als strafrechtliches Urteil zu verstehen.

In ihrer Schlusserklärung betont die Frau erneut, dass sie Deutsch lernt und Arbeit finden möchte. Die Richterin merkt an, dass dieses Versprechen nun schriftlich vorliegt und dass die Frau deshalb bei einer weiteren Verurteilung mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen hat. In ihrer Begründung führt sie aus, dass zwar die Vorstrafen der Frau gegen sie sprechen, aber die Tatsache, dass sie nur Lebensmittel und keine „Luxusartikel“ gestohlen hätte, sowie ihre Bereitschaft, sich zu „integrieren“ und zu arbeiten, für sie sprechen.

Fälle aus unserem Archiv

Fall 34

Ein Mann steht wegen des Diebstahls einer geringen Menge an Lebensmitteln und Alkohol vor Gericht. Obwohl er alle Faktoren erfüllt, die Gerichte bei Menschen mit Problemerfahrungen in Zusammenhang mit Substanzgebrauch (darunter Alkohol und andere Drogen) gewöhnlich als Zeichen von „Rehabilitation“ ansehen, verurteilt ihn die Richterin zu einer hohen Geldstrafe. Sie erkennt zwar an, dass weitere Sanktionen kontraproduktiv sein könnten, ergänzt jedoch beim Verlassen des Saals: „Das ist die Konsequenz einer Straftat – das hätten Sie damals bedenken sollen.“

Kriminalisierung von Armut
Geldstrafe
Diebstahl

Fall 33

Ein Mann mit prekärem Aufenthaltsstatus und Problemen im Zusammenhang mit Drogengebrauch wird wegen Ladendiebstahls von Waren im Wert von unter 40 € verurteilt. Das Gericht verhängt eine Geldstrafe von fast 2.000 € wegen Diebstahls mit Waffen. Obwohl die Richterin selbst Zweifel daran äußert, ob dieser Vorwurf überhaupt erfüllt ist, übernimmt sie den Antrag der Staatsanwaltschaft – mit erheblichen finanziellen Folgen und möglichen Konsequenzen für das Aufenthaltsrecht des Angeklagten.

Strafe als Grenzmechanismus
Messer-Panik
Geldstrafe
Diebstahl

Fall 32

Nachdem er drei Nächte in U-Haft verbracht hat, steht ein Mann wegen Diebstahls von Waren im Wert von etwa 50 € in einem beschleunigten Verfahren vor Gericht. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, da Staatsanwaltschaft und Gericht seine wiederholten Diebstahlsdelikte nicht als Ausdruck seiner Lebensumstände werten, sondern als Beleg für die Notwendigkeit einer harten und abschreckenden Strafe. In Übereinstimmung mit dem Verteidiger teilen sie die Auffassung, dass für Suchttherapie angeblich der beste Orte das Gefängnis sei.

Kriminalisierung von Armut
Haftstrafe
Diebstahl

Fall 31

Ein junger Mann wird wegen des Diebstahls von Lebensmitteln, Hygieneartikeln und anderen geringwertigen Gegenständen zu einer Geldstrafe von 750 € verurteilt. Zum Tatzeitpunkt war er wohnungslos und wird zur Verhandlung aus der U-Haft vorgeführt. Obwohl das Gericht seine Probleme in Zusammenhang mit Armut und Drogengebrauch anerkennt, vertritt der Richter die Auffassung, der Angeklagte hätte zu Drogen schlicht „Nein sagen“ müssen. Das Urteil ist mit der Warnung verbunden, dass jede weitere Straftat zu einer Inhaftierung führen werde.

Kriminalisierung von Armut
Geldstrafe
Diebstahl

Perspektiven