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Zusammenfassung

Das Verfahren gegen eine junge Frau wegen Diebstahls wird im Schnellverfahren eingestellt, allerdings nur gegen eine Geldauflage. Sie erklärt, dass Sicherheitsvideos sie entlasten würden, aber das Gericht ist nicht dazu bereit, das Verfahren zu verlängern, um Beweise zu sichten, und geht offenbar von der Schuld der Frau aus.

Kommentar

Für einen Urteilsspruch in diesem Fall müsste das Gericht Beweise erheben. Die Richterin und der Staatsanwalt einigen sich jedoch aus Zeitgründen darauf, das Verfahren gegen eine Geldauflage einzustellen. Dies ist nach § 153a StPO zwar möglich, bedeutet aber, dass die Frau dennoch mehrere Hundert Euro zahlen muss. Zur Festsetzung der Höhe der Geldauflage wird die Zahlungsfähigkeit der Frau nicht überprüft.

Unabhängig davon, ob die Anschuldigungen gegen die Frau wahr sind oder nicht: Dieser Fall zeigt, wie sich Rassismus, Kapitalismus und Patriarchat als Herrschaftsformen überkreuzen, sodass rassifizierte Mütter auf spezifische Art kriminalisiert werden. In diesem Fall soll die Beschuldigte Grundbedarfsartikel gestohlen haben. Dass sie womöglich nicht genug Geld hat, um sich diese zu kaufen, spricht Bände über die Rassifizierung und Feminisierung von Armut im Kapitalismus.

Obwohl die Richterin und der Staatsanwalt so tun, als täten sie der Frau einen Gefallen, indem sie das Verfahren einstellen, machen sie deutlich, dass sie aus dem eigenen Interesse, Zeit zu sparen, handeln. Zudem zeigt sich, wie Gerichtsverfahren Strafen bereits vorwegnehmen können: Auch wenn die Frau offiziell nicht verurteilt wird, ist eine Geldauflage in Höhe mehrerer hundert Euro dennoch eine Strafe und wurde verhängt, weil das Gericht von der Schuld der Frau ausgeht. Die Anwendung des § 153a StPO, eigentlich als Instrument der Milde gedacht, wird hier zu einem Mittel der Bestrafung durch die Hintertür.

Bericht

Die angeklagte Person in diesem Fall ist eine junge, rassifizierte Mutter mit drei Kindern. Sie hat einen Dolmetscher, aber keine anwaltliche Vertretung. Im Laufe des Verfahrens antwortet der Dolmetscher wiederholt direkt auf die Fragen des Gerichts, anstatt so zu übersetzen, dass die Frau versteht, was passiert, und selbst antworten kann.

Auf Nachfrage der Richterin erklärt die Frau, dass sie nicht arbeitet. Daraufhin geht die Richterin davon aus, dass die Frau Bürgergeld bezieht, ohne sich dessen zu vergewissern. Als der Staatsanwalt die Anklage verliest, erfahren wir, dass die Frau beschuldigt wird, Nahrungsergänzungsmittel in geringen Mengen in einem Laden gestohlen zu haben.

Die Frau bestreitet die Vorwürfe und erklärt, sie habe die Artikel an der automatischen Kasse eingescannt und wisse nicht, warum sie nicht auf ihrem Kassenzettel erschienen seien. Zum Zeitpunkt des Geschehens hatte sie das Ladenpersonal gebeten, die Videoaufzeichnungen zu überprüfen, die ihre Darstellung bestätigen würden. Das Personal weigerte sich und rief die Polizei. Die Richterin verweist auf den Polizeibericht des Vorfalls und erklärt, die Frau habe der Polizei gesagt, dass die Artikel in ihrer Tasche in einem anderen Geschäft bezahlt worden seien. Die Frau sagt, sie sei missverstanden worden und habe eigentlich versucht, die Artikel im besagten Laden zu kaufen, nur seien sie nicht richtig gescannt worden. Ob der Frau bei der Polizeivernehmung eine Übersetzung zur Verfügung stand, wird nicht klargestellt.

Die Richterin diskutiert mit dem Staatsanwalt. Für einen Urteilsspruch müsste sie Beweise erheben. Der Staatsanwalt möchte das Verfahren nicht länger hinziehen, also einigt er sich mit der Richterin darauf, das Verfahren gegen Geldauflage einzustellen (Anwendung des § 153a StPO). Er schlägt zunächst 400 € vor, dann einigt er sich mit der Richterin auf 300 €. Die Zahlungsfähigkeit der Frau wird bei der Festsetzung der Geldauflage nicht überprüft. Die Richterin erwähnt, dass eine Ratenzahlung möglich ist, dies aber von der Beschuldigten beantragt werden muss. Als die Frau den Gerichtssaal verlässt, ruft ihr der Staatsanwalt hinterher: „Und noch etwas: Das war eine Ausnahme, dass wir es dabei belassen. Beim nächsten Mal sind wir nicht mehr so freundlich.“

Fälle aus unserem Archiv

Fall 34

Ein Mann steht wegen des Diebstahls einer geringen Menge an Lebensmitteln und Alkohol vor Gericht. Obwohl er alle Faktoren erfüllt, die Gerichte bei Menschen mit Problemerfahrungen in Zusammenhang mit Substanzgebrauch (darunter Alkohol und andere Drogen) gewöhnlich als Zeichen von „Rehabilitation“ ansehen, verurteilt ihn die Richterin zu einer hohen Geldstrafe. Sie erkennt zwar an, dass weitere Sanktionen kontraproduktiv sein könnten, ergänzt jedoch beim Verlassen des Saals: „Das ist die Konsequenz einer Straftat – das hätten Sie damals bedenken sollen.“

Kriminalisierung von Armut
Geldstrafe
Diebstahl

Fall 33

Ein Mann mit prekärem Aufenthaltsstatus und Problemen im Zusammenhang mit Drogengebrauch wird wegen Ladendiebstahls von Waren im Wert von unter 40 € verurteilt. Das Gericht verhängt eine Geldstrafe von fast 2.000 € wegen Diebstahls mit Waffen. Obwohl die Richterin selbst Zweifel daran äußert, ob dieser Vorwurf überhaupt erfüllt ist, übernimmt sie den Antrag der Staatsanwaltschaft – mit erheblichen finanziellen Folgen und möglichen Konsequenzen für das Aufenthaltsrecht des Angeklagten.

Strafe als Grenzmechanismus
Messer-Panik
Geldstrafe
Diebstahl

Fall 32

Nachdem er drei Nächte in U-Haft verbracht hat, steht ein Mann wegen Diebstahls von Waren im Wert von etwa 50 € in einem beschleunigten Verfahren vor Gericht. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, da Staatsanwaltschaft und Gericht seine wiederholten Diebstahlsdelikte nicht als Ausdruck seiner Lebensumstände werten, sondern als Beleg für die Notwendigkeit einer harten und abschreckenden Strafe. In Übereinstimmung mit dem Verteidiger teilen sie die Auffassung, dass für Suchttherapie angeblich der beste Orte das Gefängnis sei.

Kriminalisierung von Armut
Haftstrafe
Diebstahl

Fall 31

Ein junger Mann wird wegen des Diebstahls von Lebensmitteln, Hygieneartikeln und anderen geringwertigen Gegenständen zu einer Geldstrafe von 750 € verurteilt. Zum Tatzeitpunkt war er wohnungslos und wird zur Verhandlung aus der U-Haft vorgeführt. Obwohl das Gericht seine Probleme in Zusammenhang mit Armut und Drogengebrauch anerkennt, vertritt der Richter die Auffassung, der Angeklagte hätte zu Drogen schlicht „Nein sagen“ müssen. Das Urteil ist mit der Warnung verbunden, dass jede weitere Straftat zu einer Inhaftierung führen werde.

Kriminalisierung von Armut
Geldstrafe
Diebstahl

Perspektiven