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Zusammenfassung

Das Verfahren gegen eine junge Frau wegen Diebstahls wird im Schnellverfahren eingestellt, allerdings nur gegen eine Geldauflage. Sie erklärt, dass Sicherheitsvideos sie entlasten würden, aber das Gericht ist nicht dazu bereit, das Verfahren zu verlängern, um Beweise zu sichten, und geht offenbar von der Schuld der Frau aus.

Kommentar

Für einen Urteilsspruch in diesem Fall müsste das Gericht Beweise erheben. Die Richterin und der Staatsanwalt einigen sich jedoch aus Zeitgründen darauf, das Verfahren gegen eine Geldauflage einzustellen. Dies ist nach § 153a StPO zwar möglich, bedeutet aber, dass die Frau dennoch mehrere Hundert Euro zahlen muss. Zur Festsetzung der Höhe der Geldauflage wird die Zahlungsfähigkeit der Frau nicht überprüft.

Unabhängig davon, ob die Anschuldigungen gegen die Frau wahr sind oder nicht: Dieser Fall zeigt, wie sich Rassismus, Kapitalismus und Patriarchat als Herrschaftsformen überkreuzen, sodass rassifizierte Mütter auf spezifische Art kriminalisiert werden. In diesem Fall soll die Beschuldigte Grundbedarfsartikel gestohlen haben. Dass sie womöglich nicht genug Geld hat, um sich diese zu kaufen, spricht Bände über die Rassifizierung und Feminisierung von Armut im Kapitalismus.

Obwohl die Richterin und der Staatsanwalt so tun, als täten sie der Frau einen Gefallen, indem sie das Verfahren einstellen, machen sie deutlich, dass sie aus dem eigenen Interesse, Zeit zu sparen, handeln. Zudem zeigt sich, wie Gerichtsverfahren Strafen bereits vorwegnehmen können: Auch wenn die Frau offiziell nicht verurteilt wird, ist eine Geldauflage in Höhe mehrerer hundert Euro dennoch eine Strafe und wurde verhängt, weil das Gericht von der Schuld der Frau ausgeht. Die Anwendung des § 153a StPO, eigentlich als Instrument der Milde gedacht, wird hier zu einem Mittel der Bestrafung durch die Hintertür.

Bericht

Die angeklagte Person in diesem Fall ist eine junge, rassifizierte Mutter mit drei Kindern. Sie hat einen Dolmetscher, aber keine anwaltliche Vertretung. Im Laufe des Verfahrens antwortet der Dolmetscher wiederholt direkt auf die Fragen des Gerichts, anstatt so zu übersetzen, dass die Frau versteht, was passiert, und selbst antworten kann.

Auf Nachfrage der Richterin erklärt die Frau, dass sie nicht arbeitet. Daraufhin geht die Richterin davon aus, dass die Frau Bürgergeld bezieht, ohne sich dessen zu vergewissern. Als der Staatsanwalt die Anklage verliest, erfahren wir, dass die Frau beschuldigt wird, Nahrungsergänzungsmittel in geringen Mengen in einem Laden gestohlen zu haben.

Die Frau bestreitet die Vorwürfe und erklärt, sie habe die Artikel an der automatischen Kasse eingescannt und wisse nicht, warum sie nicht auf ihrem Kassenzettel erschienen seien. Zum Zeitpunkt des Geschehens hatte sie das Ladenpersonal gebeten, die Videoaufzeichnungen zu überprüfen, die ihre Darstellung bestätigen würden. Das Personal weigerte sich und rief die Polizei. Die Richterin verweist auf den Polizeibericht des Vorfalls und erklärt, die Frau habe der Polizei gesagt, dass die Artikel in ihrer Tasche in einem anderen Geschäft bezahlt worden seien. Die Frau sagt, sie sei missverstanden worden und habe eigentlich versucht, die Artikel im besagten Laden zu kaufen, nur seien sie nicht richtig gescannt worden. Ob der Frau bei der Polizeivernehmung eine Übersetzung zur Verfügung stand, wird nicht klargestellt.

Die Richterin diskutiert mit dem Staatsanwalt. Für einen Urteilsspruch müsste sie Beweise erheben. Der Staatsanwalt möchte das Verfahren nicht länger hinziehen, also einigt er sich mit der Richterin darauf, das Verfahren gegen Geldauflage einzustellen (Anwendung des § 153a StPO). Er schlägt zunächst 400 € vor, dann einigt er sich mit der Richterin auf 300 €. Die Zahlungsfähigkeit der Frau wird bei der Festsetzung der Geldauflage nicht überprüft. Die Richterin erwähnt, dass eine Ratenzahlung möglich ist, dies aber von der Beschuldigten beantragt werden muss. Als die Frau den Gerichtssaal verlässt, ruft ihr der Staatsanwalt hinterher: „Und noch etwas: Das war eine Ausnahme, dass wir es dabei belassen. Beim nächsten Mal sind wir nicht mehr so freundlich.“

Fälle aus unserem Archiv

Fall 39

Eine junge wohnungslose Frau wird zu 90 Tagessätzen Geldstrafe wegen Drogenhandels verurteilt. Die Verurteilung taucht nicht in ihrem Führungszeugnis auf, was ihr wichtig war – trotzdem bestraft das Gericht sie mit einer hohen Geldstrafe, obwohl es anerkennt, dass sie aus Not gehandelt hat.

Der Krieg gegen Drogen
Rassistisches Polizieren
Kriminalisierung von Armut
Geldstrafe
Verstoß gegen BtMG

Fall 38

Bei einer inhaftierten Person wird Cannabis in einer Menge gefunden, die normalerweise in Berlin nicht strafrechtlich verfolgt wird. Die Person wird aus der Haft zum Gericht für eine Verhandlung gebracht und schließlich zu einer Geldstrafe von 30 € verurteilt.

Der Krieg gegen Drogen
Geldstrafe
Verstoß gegen BtMG

Fall 37

Eine weiße Frau mit Wahlverteidigerin wird für den Besitz von 15 kleinen Tüten Cannabis zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Gesamtmenge liegt knapp über dem gesetzlichen Schwellenwert für eine „nicht geringe Menge“. Das Gericht akzeptiert die Erklärung der Frau, dass das Cannabis für den persönlichen Gebrauch bestimmt war und begründet die relativ milde Strafe mit einer positiven Beurteilung der Lebenssituation der Angeklagten und ihrem „normalen bürgerlichen Leben“.

Der Krieg gegen Drogen
Geldstrafe
Verstoß gegen BtMG

Fall 36

Kurz vor der Gesetzesänderung von 2024, mit der bestimmte Formen des Anbaus, des Besitzes und des Erwerbs von Cannabis in Deutschland legalisiert wurden, wird ein junger Mann beschuldigt, Cannabis per Autolieferung verkauft zu haben. Trotz der relativ geringen Menge an gefundenem Cannabis und der Tatsache, dass der Mann Fürsorgepflichten hat und in finanziellen Schwierigkeiten steckt, fordert die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr. Letztendlich verhängt der Richter trotz der bevorstehenden Öffnung des Cannabismarktes eine lange Bewährungsstrafe.

Der Krieg gegen Drogen
Bewährungsstrafe
Verstoß gegen BtMG

Perspektiven