Fall 38
| Fallnummer | 38 |
| Anklage | Verstoß gegen BtMG |
| Verteidigung anwesend | Ja |
| Übersetzung anwesend | Ja |
| Rassifizierte Person | Ja |
| Ausgang | Geldstrafe |
Bei einer inhaftierten Person wird Cannabis in einer Menge gefunden, die normalerweise in Berlin nicht strafrechtlich verfolgt wird. Die Person wird aus der Haft zum Gericht für eine Verhandlung gebracht und schließlich zu einer Geldstrafe von 30 € verurteilt.
Von staatlicher Seite gibt es immer wieder Versuche, das Strafrechtssystem „effizienter“ zu gestalten, indem Verfahrensrechte eingeschränkt oder ganz abgeschafft werden – zum Beispiel durch Vorschläge, mehr Fälle per Strafbefehl abzuurteilen. Gleichzeitig lässt sich ein scheinbar widersprüchliches Phänomen beobachten: Manchmal ist der Staat bereit, enorme Ressourcen für Bestrafungen aufzuwenden – mit dem Ziel, zu disziplinieren und zu demütigen.
In diesem Fall sitzt der Angeklagte im Gefängnis, wo bei ihm eine kleine Menge Cannabis gefunden wurde. Das Ganze spielt sich vor dem Hintergrund der damals bevorstehenden Teillegalisierung von Cannabisbesitz ab: bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit sollten hiernach straffrei werden. Bei dem Angeklagten wird weniger als ein Zehntel dieser Menge gefunden. Schon vor der neuen Gesetzgebung sah die Berliner Staatsanwaltschaft bei unter 15 Gramm in der Regel von einer strafrechtlichen Verfolgung ab.
Dennoch wird hier ein Mann wegen des Besitzes einer sehr geringen Menge Cannabis vor Gericht gestellt. Dabei ist der Transport von Gefangenen zu Gerichtsterminen normalerweise teuer und logistisch aufwändig. Vor Gericht wird die Person zusätzlich gedemütigt und respektlos behandelt: Sein Anwalt und der Richter diskutieren vor ihm darüber, warum er noch nicht abgeschoben wurde. Am Ende dieser Prozedur wird er der Mann zu einer Geldstrafe von 30 € verurteilt.
Der Angeklagte wird aus dem Gefängnis zum Gericht gebracht. Wir erfahren, dass er eine mittellange Haftstrafe verbüßt und gelernter Bauarbeiter ist. Er hat auch im Gefängnis gearbeitet, in den letzten drei Monaten aber nicht mehr.
Die Staatsanwaltschaft trägt vor, dass ihm der Besitz von etwa zwei Gramm Cannabis im Gefängnis vorgeworfen wird. Sein Anwalt erklärt, dass er das Cannabis für den Eigengebrauch hatte und zu einem früheren Zeitpunkt in Behandlung gewesen ist. Nachdem das Gericht einige weitere Fragen zum Hintergrund des Mannes stellt, fügt der Anwalt hinzu, dass sein Mandant aufgrund von Abschiebehindernissen noch nicht abgeschoben worden sei. Warum der Anwalt das erwähnt, bleibt unklar.
Das Gericht befragt den Mann anschließend ausführlich zu seinem Drogengebrauch. Die Staatsanwaltschaft will wissen, warum der Angeklagte vor ein paar Monaten mit der Arbeit im Gefängnis aufgehört hat. Er antwortet, dass er gerne weiterarbeiten würde.
Der Staatsanwalt beantragt eine Geldstrafe von 60 €. Positiv seien das Geständnis des Mannes und die geringe Menge zu werten, negativ allerdings seine Vorstrafen. Sein Anwalt stimmt dieser Argumentation zu und plädiert nur für eine etwas niedrigere Strafe. Der Richter verhängt daraufhin eine 30 € Geldstrafe.


