Fall 36
| Fallnummer | 36 |
| Anklage | Verstoß gegen BtMG |
| Verteidigung anwesend | Ja |
| Übersetzung anwesend | Nein |
| Rassifizierte Person | Ja |
| Ausgang | Bewährungsstrafe |
Kurz vor der Gesetzesänderung von 2024, mit der bestimmte Formen des Anbaus, des Besitzes und des Erwerbs von Cannabis in Deutschland legalisiert wurden, wird ein junger Mann beschuldigt, Cannabis per Autolieferung verkauft zu haben. Trotz der relativ geringen Menge an gefundenem Cannabis und der Tatsache, dass der Mann Fürsorgepflichten hat und in finanziellen Schwierigkeiten steckt, fordert die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr. Letztendlich verhängt der Richter trotz der bevorstehenden Öffnung des Cannabismarktes eine lange Bewährungsstrafe.
Dieser Fall wirft einige wichtige Fragen auf, die sich letzten Endes nicht klar beantworten lassen: Wie kam es überhaupt dazu, dass die angeklagte Person von der Polizei angehalten wurde? Wie stieß die Polizei auf das Cannabis im Auto? Und wie kam sie zu der Annahme bzw. Feststellung, dass das Cannabis für den Verkauf bestimmt war?
Was sich generell feststellen lässt, ist, dass rassifizierte Angeklagte bisweilen aufgrund ihres Aussehens verdächtigt werden. Im Zusammenhang mit Drogen wird ihnen außerdem selten die Annahme zuteil, dass sie diese für den persönlichen Gebrauch besitzen. Im Fall von Cannabis ist dies seit der Verabschiedung des Cannabisgesetzes (CanG) von 2024 nicht mehr strafbar, sofern die Menge unter 25 Gramm liegt. Der Angeklagte in diesem Verfahren hatte zwar ohnehin eine Menge an Cannabis bei sich, die diesen Wert überschritt, aber es ist unklar, wie die Polizei feststellte, dass diese Menge für den Verkauf bestimmt war oder ein Geständnis erlangte. Immer wieder beobachten wir, wie rassifizierte Personen, bei denen relativ geringe Mengen gefunden werden, wegen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Vertrieb vor Gericht landen. Aufgrund von Mängeln im CanG (vor denen wir bereits im Vorfeld gewarnt haben) wird diese strukturelle Ungerechtigkeit voraussichtlich bestehen bleiben.
Wir sehen in diesem Fall einen weiteren Beweis für den rassistischen Charakter der Drogenpolitik in Deutschland. Sowohl der Richter als auch die Staatsanwaltschaft äußern die Ansicht, dass der Verkauf von Drogen per Autokurier weniger verurteilenswert sei als der Verkauf in einem Park. Keiner der beiden erläutert dies näher oder gibt eine rechtliche Begründung, stattdessen scheinen sie sich dabei auf emotionale Eindrücke zu berufen. Obwohl die angeklagte Person in diesem Fall angeblich von diesen Vorurteilen profitiert, sind sie dennoch anzuprangern. Aus unserer Perspektive handeln der Richter und die Staatsanwaltschaft hier im Sinne einer moralischen Panik im Bezug auf den Drogenhandel, die rassistische Kriminalisierung schürt. In dieser moralischen Panik gelten Parks als gefährliche Orte, an denen sich die Übel des Drogenhandels abspielen, und rassifizierte Menschen als Hauptverantwortliche. Tatsächlich zeigen aber Studien, dass Konsument*innen ihre Drogen meistens von Freund*innen oder privaten Dealer*innen kaufen und dass der Kauf im öffentlichen Raum eher die Ausnahme als die Regel ist. Trotz dieser Fakten stellen Richter und Staatsanwaltschaft den Verkauf im öffentlichen Raum als besonders problematisch dar – was unter anderem auch an dem rassifizierten Bild liegen kann, das sie von dieser Art des Verkaufs haben.
Ein junger Mann steht vor Gericht, weil Cannabis in seinem Fahrzeug gefunden wurde. Wir erfahren nicht, weshalb er von der Polizei angehalten wurde, aber er gesteht, an dem besagten Tag Cannabis verkauft zu haben. Es wurde eine relativ geringe Menge bei ihm gefunden.
Der Richter fragt den Mann in freundlichem Ton, ob er Drogen gebraucht (was er verneint). Dann nimmt er die Ergebnisse aus dem Drogenlabor zu Menge und Wirkstoff des gefundenen Cannabis in das Protokoll auf. Anschließend verliest der Richter die Vorstrafen des Angeklagten, darunter einige Urteile, die mehrere Jahre zurückliegen, sowie ein jüngerer Fall von geringerer Schwere.
Daraufhin folgt das Plädoyer des Staatsanwalts. Er beantragt eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und liefert eine recht ausführliche Begründung, beginnend mit mildernden Umständen: Er erkennt an, dass der Anbau und Besitz von Cannabis in Deutschland bald legalisiert wird und schätzt Cannabis als „leichte“ Droge ein. Außerdem weist er darauf hin, dass die Wirkstoffmenge, die bei dem Mann gefunden wurde, nur knapp über der gesetzlichen Grenze liegt, die eine „nicht geringe Menge“ ausmacht, und dass die Lieferung von Cannabis per Autokurier weniger problematisch sei als der Verkauf in einem Park. Allerdings, so das Argument des Staatsanwalts, werde der Betroffene auch nicht dadurch von der Begehung von Straftaten abgehalten, dass er ein Kind hat, was darauf hindeute, dass eine Bewährungsstrafe als Sanktion nicht ausreiche.
Als Nächstes ergreift der Verteidiger das Wort. Er holt allerdings nicht weit aus, sondern stellt lediglich fest, dass es sich um einen „weniger schweren“ Fall handele und plädiert für eine Geldstrafe. Sein Mandant äußert sich nicht weiter.
Am Ende verurteilt der Richter den Angeklagten zu neun Monaten Haft, die als drei Jahre Bewährungsstrafe verbüßt werden sollen. Für den Richter sprach zugunsten des Angeklagten, dass er geständig war und dass seine früheren Verurteilungen bereits einige Zeit zurückliegen. Darüber hinaus ist für den Richter der Handel per Autokurier weniger problematisch als der Verkauf in einem Park, wobei er diese Annahme nicht näher begründet.
Abschließend weist der Richter den Angeklagten auf die Folgen hin: Wenn er gegen die Bewährungsauflagen verstößt, muss er mit zusätzlichen Konsequenzen rechnen, darunter auch einer Gefängnisstrafe.


