Fall 34
| Fallnummer | 34 |
| Anklage | Diebstahl |
| Verteidigung anwesend | Ja |
| Übersetzung anwesend | Nein |
| Rassifizierte Person | Ja |
| Ausgang | Geldstrafe |
Ein Mann steht wegen des Diebstahls einer geringen Menge an Lebensmitteln und Alkohol vor Gericht. Obwohl er alle Faktoren erfüllt, die Gerichte bei Menschen mit Problemerfahrungen in Zusammenhang mit Substanzgebrauch (darunter Alkohol und andere Drogen) gewöhnlich als Zeichen von „Rehabilitation“ ansehen, verurteilt ihn die Richterin zu einer hohen Geldstrafe. Sie erkennt zwar an, dass weitere Sanktionen kontraproduktiv sein könnten, ergänzt jedoch beim Verlassen des Saals: „Das ist die Konsequenz einer Straftat – das hätten Sie damals bedenken sollen.“
Diese Verhandlung zeigt den zynischen und zyklischen Charakter strafender Logiken, insbesondere für Menschen, die versuchen, aus Mustern von Problemerfahrungen in Zusammenhang mit Substanzgebrauch und Inhaftierung auszubrechen. Auch wenn der Angeklagte systemische Hindernisse überwunden hat, bleibt das System darauf ausgerichtet, ihn für seine früheren Taten zu bestrafen. Obwohl er die vom Gericht als „Resozialisierung“ angesehenen Standards erfüllt, wird er hart bestraft. Das Strafsystem gibt letzten Endes vor, Menschen zu rehabilitieren, während es gleichzeitig aktiv deren Fähigkeit untergräbt, ihre Lebensumstände zu verändern.
Eine Klasse von Polizeischüler*innen beobachtet die Verhandlung als Teil ihrer Ausbildung. Vor Beginn dürfen sie Fragen stellen. Die Richterin erläutert den Hintergrund des Falls, unter anderem, dass dem Angeklagten nach einem Verstoß gegen Bewährungsauflagen ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei. Als der Angeklagte und sein Anwalt den Saal betreten, scheint unklar, ob sie sich vor der Verhandlung besprochen haben.
Die Richterin nimmt die Personalien auf. Der Angeklagte erklärt, die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, was sich anscheinend nicht ohne weiteres aus der Akte ergibt. Der Anwalt mutmaßt, es könne sich um eine doppelte Staatsangehörigkeit handeln. Die Richterin entgegnet, dass das nicht weiter relevant sei: Wenn der Angeklagte die deutsche Staatsangehörigkeit habe – „dann hat die Ausländerbehörde hier nichts mehr zu interessieren“.
Auf Nachfrage erklärt der Angeklagte, er sei verheiratet, habe zwei kleine Kinder und absolviere eine Umschulung, für die er ein geringes Einkommen erhält. Der Tatvorwurf betrifft den Diebstahl von Fertigessen und alkoholischen Getränken. Der Angeklagte schildert, er sei zur Tatzeit stark alkoholisiert gewesen und könne sich an viele Details nicht erinnern. Nach einer Haftstrafe in einem anderen Bundesland habe sich sein Alkoholkonsum verschlimmert. Kurz vor der Tat habe er seine Unterkunft verloren und im Freien geschlafen. Drei Tage nach dem Diebstahl habe er sich selbst in ein Entzugsprogramm begeben und sei seitdem abstinent.
Die Richterin verweist auf den Polizeibericht, der einen sehr hohen Blutalkoholwert dokumentiert. Sie zeigt anschließend Standbilder aus der Videoüberwachung des Supermarkts. Der Angeklagte identifiziert sich selbst und sagt: „Das ist für mich heute jemand anderes. Ich erkenne diesen Mann nicht wieder.“
Auf Nachfrage bestätigt er, inzwischen wieder bei seiner Frau und den Kindern zu wohnen. Sein Anwalt ergänzt, dass in einem anderen Bundesland ein Verfahren wegen eines Bewährungsbruchs ausstehe. Die Richterin entgegnet: „Daran kann ich nichts ändern.“
Die Staatsanwaltschaft erkennt an, dass der Angeklagte sich „auf dem richtigen Weg“ befinde und berücksichtigt die Alkoholisierung als strafmildernd. Sie beantragt dennoch eine Geldstrafe von über 1.000 €.
Die Verteidigung beantragt daraufhin überraschend einen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit infolge der Alkoholisierung. Die Richterin reagiert irritiert. Sie rügt den Verteidiger dafür, den Antrag nicht vorab gestellt zu haben, und verweist auf ein erforderliches forensisches Gutachten, das mehrere tausend Euro kosten könne und vom Angeklagten selbst zu tragen wäre, falls kein Freispruch erfolgt. Sie schließt die Beweisaufnahme und zieht sich zur Beratung zurück.
Nach zwei Minuten kehrt sie sichtbar verärgert zurück, wirft die Akten auf den Tisch und erklärt, sie könne aufgrund des Antrags derzeit nicht entscheiden und müsse nun weiter aufklären. Erneut weist sie auf die Kosten und die geringe Aussicht auf Erfolg hin. Daraufhin spricht der Verteidiger seinen Mandanten an und fragt, ob der Antrag aufrechterhalten oder zurückgezogen werden solle. Der Angeklagte wirkt überfordert. Schließlich wird der Antrag zurückgezogen. Das Schlussplädoyer des Verteidigers bleibt vage; konkrete Anträge stellt er nicht.
Dem Angeklagten wird das letzte Wort erteilt. Sein Anwalt unterbricht ihn mehrfach. Erst nach wiederholter Aufforderung der Richterin kommt er zu Wort: „Schauen Sie, es tut mir leid. Ich will mein Leben in Ordnung bringen.Ich will einfach nicht wieder ins Gefängnis.“
Während die Richterin zur Urteilsberatung den Saal verlässt, sagt der Verteidiger zum Angeklagten: „Die stecken dich einfach direkt wieder in den offenen Vollzug.“ Stattdessen verhängt das Gericht eine Geldstrafe, die etwa zur Hälfte des Antrags der Staatsanwaltschaft liegt. Die Richterin begründet den reduzierten Tagessatz mit Rücksicht auf die Kinder des Angeklagten und erkennt an, dass er ohne juristischen Druck eine Entzugsbehandlung begonnen habe. Gleichzeitig verweist sie auf das noch ausstehende Verfahren in einem anderen Bundesland, wo bei Delikten im Zusammenhang mit Substanzgebrauch strenger geurteilt werde. Beim Verlassen des Saals sagt sie: „Das ist die Konsequenz einer Straftat – das hätten Sie damals bedenken sollen.“



