Fall 33
| Fallnummer | 33 |
| Anklage | Diebstahl |
| Verteidigung anwesend | Ja |
| Übersetzung anwesend | Ja |
| Rassifizierte Person | Ja |
| Ausgang | Geldstrafe |
Ein Mann mit prekärem Aufenthaltsstatus und Problemen im Zusammenhang mit Drogengebrauch wird wegen Ladendiebstahls von Waren im Wert von unter 40 € verurteilt. Das Gericht verhängt eine Geldstrafe von fast 2.000 € wegen Diebstahls mit Waffen. Obwohl die Richterin selbst Zweifel daran äußert, ob dieser Vorwurf überhaupt erfüllt ist, übernimmt sie den Antrag der Staatsanwaltschaft – mit erheblichen finanziellen Folgen und möglichen Konsequenzen für das Aufenthaltsrecht des Angeklagten.
Besonders auffällig ist in diesem Fall, wie bereitwillig die Richterin trotz eigener Vorbehalte wegen Diebstahls mit Waffen verurteilt. Dem Angeklagten wird weder vorgeworfen, eine Waffe benutzt noch gezeigt zu haben; ausschlaggebend ist allein, dass die Polizei bei der Festnahme ein Schweizer Taschenmesser im Rucksack fand. In ähnlichen Verfahren beobachten wir, dass Gerichte vor allem prüfen, ob die Person theoretisch Zugang zu dem Gegenstand gehabt haben könnte. Schon die abstrakte Möglichkeit – so unwahrscheinlich oder praktisch fernliegend sie auch sein mag – kann aus Sicht der Gerichte ausreichen, um eine Strafschärfung wegen Diebstahls mit Waffen zu rechtfertigen. So wird der gerichtliche Ermessensspielraum genutzt, um die Qualifikation anzuwenden, und damit der gesetzliche Tatbestand in einer Weise ausgelegt, die den gesetzgeberischen Zweck deutlich zu überdehnen scheint.
Nach unserer Auffassung dient die Strafschärfung in diesem Fall als Mittel, um zu der hohen Strafe zu gelangen, die das Gericht aufgrund seiner negativen Bewertung des Substanzkonsums des Angeklagten für angemessen hält. Zwar kann Einfluss von Substanzen zur Zeit des Tatzeitpunkts als strafmildernd gelten, etwa aufgrund eines veränderten Bewusstseinszustands. Gerichte leiten aus vermeintlich drogenbeeinflussten Wiederholungstaten jedoch häufig ab, dass eine Person nicht aufhören werde, Drogen zu konsumieren und deshalb weiter straffällig bleibe. Diese Argumentation beruht auf einer Vielzahl nicht belegter Annahmen – während strukturelle Faktoren, die zur wiederholten Kriminalisierung beitragen, einschließlich des prekären Aufenthaltsstatus, kaum berücksichtigt werden.
Die Richterin beginnt mit Fragen zur persönlichen Situation des Angeklagten. Er ist arbeitslos und darf aufgrund seines Status (Duldung) derzeit nicht arbeiten, äußert jedoch die Hoffnung, dass sich dies künftig ändern werde. Ihm wird vorgeworfen, Waren im Wert von unter 40 € entwendet zu haben, indem er sie in einer Plastiktüte aus dem Laden trug, ohne zu bezahlen. Statt wegen einfachen Diebstahls wird er wegen Diebstahls mit Waffen angeklagt, da die Polizei bei der Durchsuchung ein Schweizer Taschenmesser in seinem Rucksack fand.
Auf die Frage, ob er sich äußern wolle, erklärt der Angeklagte, er habe nicht die Absicht gehabt zu stehlen. Ohne darauf einzugehen, erwidert die Richterin, dass ein Diebstahl unter Mitführung eines Messers stets härter bestraft werde. Der Angeklagte widerspricht dem Vorwurf, überhaupt ein Messer „bei sich geführt“ zu haben, und erklärt, das Messer sei an dem Tag an einer Schlaufe im Inneren seines geschlossenen Rucksacks befestigt gewesen und nie herausgenommen worden.
Offenbar ungeduldig sagt die Richterin: „Wissen Sie was, Sie haben Vorstrafen, darunter auch Haftstrafen. Diese Waren sind klassische Weiterverkaufsware. Ich glaube Ihnen nicht. Sie müssen offen einräumen, dass dies ein Diebstahl war.“ Anschließend fragt sie den Angeklagten, ob er derzeit Drogen gebrauche. Er erklärt, seit mehreren Monaten in Opioid-Agonisten-Therapie zu sein; zuvor habe er täglich erhebliche Mengen gebraucht, darunter auch am Tattag. In ruhigerem Ton ermutigt die Richterin ihn, die Behandlung fortzuführen.
Dann wendet sie sich an die Staatsanwaltschaft und erklärt, sie sei sich nicht sicher, ob der Vorwurf des Diebstahls mit Waffen tatsächlich begründet sei. Das Gericht lädt daraufhin den Polizeibeamten als Zeugen, der den Angeklagten festgenommen hatte. Dieser sagt aus, ein Kollege von ihm habe zwar die Durchsuchung durchgeführt, theoretisch könne der Angeklagte aber durchaus an das Messer gelangt sein. Die Richterin nimmt das Messer in Augenschein, lässt auch den Zeugen es begutachten und merkt an, dass es einige Zeit bräuchte, ein solches Werkzeug aus einem Rucksack einsatzbereit zu machen. Der Zeuge stimmt dem zu.
Nach dem Zeugenverhör liest die Richterin die Vorstrafen des Angeklagten vor und erklärt, sie sehe die wiederholten Straftaten als Probleme im Zusammenhang mit dessen Drogengebrauch. In den vergangenen Jahren habe es u.a. Verfahren wegen Drogendelikten sowie wegen Fahrens ohne Fahrschein gegeben. Der Angeklagte entgegnet, dass er in jüngerer Zeit keine Diebstähle begangen habe und frühere Geldstrafen aktuell abbezahle. Die Richterin erinnert ihn daran, dass bei Nichtzahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe drohe.
Ungeachtet der zuvor geäußerten Zweifel der Richterin hält die Staatsanwaltschaft daran fest, dass der Tatbestand erfüllt sei, da der Angeklagte theoretisch auf das Messer hätte zugreifen können. Sie beantragt eine Geldstrafe von fast 2.000 €. Während die Richterin die Ausführungen sichtbar kritisch aufnimmt, argumentiert die Staatsanwaltschaft weiter, dass die Handlung aus „Suchtdruck“ und das Geständnis zwar strafmildernd wirkten, diese Faktoren jedoch durch die Vorstrafen aufgewogen würden.
Schließlich folgt die Richterin dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte schuldet nun fast 2.000 € zusätzlich zu bestehenden Schulden. Die Richterin weist darauf hin, dass die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit abgegolten werden könne, etwa in einer Kultureinrichtung, zu der der Angeklagte möglicherweise einen Bezug habe. Die Verhandlung endet mit der Aufforderung der Richterin an den Angeklagten, seine Behandlung fortzusetzen und künftig keine Diebstähle mehr zu begehen, verbunden mit den Worten: „Ich hoffe, ich sehe Sie nie wieder.“



