Fall 27
| Fallnummer | 27 |
| Anklage | Körperverletzung |
| Verteidigung anwesend | Ja |
| Übersetzung anwesend | Ja |
| Rassifizierte Person | Ja |
| Ausgang | Haftstrafe |
Ein Mann, der wegen versuchter Körperverletzung mit einer Waffe verurteilt wurde, legt Berufung gegen sein Urteil ein. Die Verhandlung erfolgt unmittelbar nach einer Welle populistischer Stimmungsmache aufgrund eines Messerangriffs. Während der Verhandlung herrscht ein feindseliges, im Zuge der Messerpanik aufgeheiztes, Klima: Die Verteidigung wird daran gehindert, Zeug*innen zu befragen, während die Richterin und die Staatsanwältin darauf erpicht sind, den Angeklagten in Untersuchungshaft zu behalten, was auch seine Abschiebung erleichtern würde. Obwohl das Berufungsverfahren mangelnde Beweise offenlegt, besteht das Gericht auf eine hohe Haftstrafe. Der Angeklagte wird nach der zweiten Anhörung und zwölf Monaten in Untersuchungshaft freigelassen, da er seine Strafe bereits verbüßt hat.
Unmittelbar vor Beginn dieses Berufungsverfahrens machten wieder einmal rassistische Diskurse in der Politik und den Medien die Runde, die infolge eines Messerangriffs weitere Verschärfungen in der Abschiebungspolitik forderten. Dieser Fall zeigt, dass die Gerichte von populistischen „Ausländerkriminalitäts“-Narrativen nicht ausgenommen sind und bereit sind, auf Rechts- und Verfahrensgrundsätze zu verzichten, wenn sie jemanden verurteilen wollen. In diesem Fall war das Gericht bestrebt, ein Exempel zu statuieren und den Angeklagten so lange wie möglich in Untersuchungshaft zu halten. Die Anklage beschuldigte ihn der versuchten Körperverletzung mit einer Schere, aber die Beweislage entpuppte sich als äußerst dürftig. Vor dem Hintergrund seines abgelehnten Asylantrags war der Fall offenbar von einer moralischen Panik geprägt, die darauf abzielte, einen Zusammenhang zwischen Migration und „Messerkriminalität“ herzustellen. Dem Staat war es bisher nicht gelungen, den Angeklagten abzuschieben, da seine Staatsangehörigkeit nicht eindeutig dokumentiert war. Wir erfuhren bei der Verhandlung, dass die Richterin im Vorhinein Kontakt mit der Ausländerbehörde aufnahm und diese andeuteten, dass sie bald über die nötigen Papiere verfügen könnten, um den Mann abzuschieben. Sein fortlaufender Aufenthalt im Gefängnis würde dies erleichtern.
Das Opfer des vermeintlichen Angriffs ist bei der Verhandlung nicht anwesend, sodass wichtige Fragen unbeantwortet bleiben, darunter ob es eine Wunde gab, wer wem was angetan hat, was der Auslöser für den Streit war oder ob überhaupt eine Waffe im Spiel gewesen ist. Das Gericht hört drei Zeugen an: ein Passant, ein Bekannter des vermeintlich Geschädigten und eine Person, die nur wenig von dem eigentlichen Vorfall mitbekam. Auf der Grundlage dieser Zeugenaussagen geht das Gericht davon aus, dass es zwischen zwei Männern in einer Bar zu einer Schlägerei kam, bei der es um Geld ging. Der Angeklagte habe daraufhin eine Schere aus einem Rucksack genommen und die andere Person verletzt. Die Verteidigung legte aufgrund uneindeutiger Zeugenaussagen Berufung gegen das Urteil ein.
Mehrere Anwält*innen, die diesen Fall prüften, waren sich einig, dass die gegen den Angeklagten vorgebrachten Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichten und die lange Untersuchungshaft unverhältnismäßig gewesen ist. Wie der Angeklagte uns und seiner Verteidigung mitteilte, litt er unter dem Gefängnisaufenthalt. Besonders aufreibend war für ihn, dass er keine Gewissheit darüber hatte, wann er entlassen werden würde, dass seine Haftzeit sich immer wieder verlängerte und dass er mit ansehen musste, wie Mitgefangene nach ihm in Untersuchungshaft kamen und vor ihm wieder raus konnten.
Vor der Verhandlung
Bei diesem Fall handelt es sich um eine Berufung gegen die Entscheidung einer unteren Instanz, die einen Mann auf dünner Beweisgrundlage zu über einem Jahr Haft verurteilt hat. Zu Beginn der Verhandlung hat der Mann bereits neun Monate in Untersuchungshaft verbracht, wo er außer seiner Anwältin keinen Besuch empfängt. Er wurde wegen versuchter Körperverletzung mit einer Waffe nach einer Schlägerei in einer Bar verurteilt.
Die erste Sitzung verzögert sich, was die Richterin dazu veranlasst, einen Zeugen auf dem Flur anzusprechen, um ihn darüber zu informieren. Der Zeuge zeigt sich sichtlich irritiert und teilt der Richterin mit, es sei so viel Zeit vergangen, dass er sich nicht sicher sei, woran er sich noch erinnern könne. Die Richterin versichert ihm, dass seine Aussage für den Fall wertvoll sein wird und nimmt ihn zur Seite, um ihm nahezulegen, dass er „sich sicher an etwas Relevantes erinnern wird“.
Erste Sitzung
Das Verfahren ist von Anfang an von Anfeindungen durch die Richterin und einer aggressiven Atmosphäre im Gerichtssaal geprägt. Die Richterin stellt sofort den Namen und die Staatsangehörigkeit des Angeklagten in Frage und behauptet, sein Herkunftsort sei nicht legitim, weil sie ihn nicht auf Google Maps finden kann. Sie besteht darauf, über seine Staatsangehörigkeit Bescheid zu wissen, obwohl die Behörden ihn offiziell als „staatenlos“ registriert haben. Ihr barsches Auftreten richtet sich sowohl gegen den Angeklagten als auch auf seine Verteidigung, die sie wiederholt zurechtweist, wenn diese versucht, die persönlichen Angaben ihres Mandanten zu korrigieren.
Dem ersten Zeugen gegenüber verhält sich die Richterin auffallend anders. Anstatt seine Aussagen kritisch zu prüfen, legt sie ihm mit ihren Fragen passende Antworten nahe. Der Zeuge sagt aus, dass er, etwa 100 Meter von ihm entfernt, eine Schlägerei zwischen einer Gruppe „nordafrikanischer Bürger“ beobachtet habe. Er behauptet, eine Waffe gesehen zu haben (obwohl er nicht beschreiben kann, wie sie aussah) sowie eine Stichbewegung, was ihn dazu veranlasst habe, die Polizei zu rufen. Er gibt zu, die Auseinandersetzung nicht weiter beobachtet zu haben, da er mit der Polizei beschäftigt war, und kann sich nicht an viele Einzelheiten erinnern. Er sagt, das Ereignis sei für ihn traumatisierend gewesen. Die Richterin drückt ihm ihr Mitgefühl aus und versichert ihm, dass es richtig gewesen sei, die Polizei zu rufen und gegen den Angeklagten auszusagen.
Die Verteidigung schlägt bei der Befragung einen kritischeren Weg ein, woraufhin die Richterin ihr vorwirft, den Zeugen unnötig zu belasten und die Verhandlung zweimal unterbricht. Als die Verteidigung versucht, auf die Ungereimtheiten in den Aussagen des Zeugen hinzuweisen, wird sie lautstark zurechtgewiesen und unterbrochen. Der Zeuge fühlt sich dadurch offenbar ermutigt und weigert sich, bestimmte Fragen zur Klärung seiner Aussage zu beantworten – etwa, ob er überhaupt eine Waffe gesehen hat, ob er jemanden hat stürzen oder sich verletzen sehen, oder irgendwelche physischen Beschreibungen der mutmaßlichen Verdächtigen jenseits ihrer vermeintlichen Herkunft. Anstatt klarzustellen, wie wichtige diese Details für die Beweiserhebung sind, lässt die Richterin den Zeugen den Fragen ausweichen, lacht über Witze, die er macht und wirft der Verteidigung vor, Zeit zu verschwenden.
Der zweite Zeuge, der zuvor erklärt hatte, eine Schere und Stiche gesehen zu haben, kann sich nun nicht mehr daran erinnern, was die Richterin sichtlich frustriert. Er war mit der vermeintlich geschädigten Person befreundet und gehörte der Gruppe an, die zuvor gemeinsam in der Bar getrunken hatte. Der Zeuge hatte der Polizei zunächst gesagt, dass der Angeklagte mit einer Schere auf den anderen Mann eingestochen habe. In der Verhandlung sagt er nun aber aus, dass er sich dies möglicherweise nur eingebildet habe. Er erklärt, dass er an diesem Abend sehr betrunken war und sich nicht daran erinnern kann, warum er der Polizei gegenüber eine Waffe erwähnte. Anstatt dieses Geständnis zu Gunsten des Angeklagten zu werten, fragt das Gericht den Zeugen, ob es für ihn normal sei, die Behörden anzulügen. Richterin und Staatsanwaltschaft stellen in Frage, wie betrunken er wirklich gewesen ist. Sie halten offenbar an seiner ursprünglichen, belastenden Aussage fest.
Als sich bei der Befragung durch die Verteidigung herausstellt, dass der Zeuge zunächst eine widersprüchliche Aussage gemacht hat, macht sich die Richterin nicht wie zuvor Notizen. Stattdessen richtet sie plötzlich ihre Aufmerksamkeit auf die Courtwatch-Gruppe, untersagt ihr, sich Notizen im genauen Wortlaut zu machen und weist sogar die Justizbeamten an, die Notizen zu überprüfen. Diese plötzliche Unterbrechung lenkt von der Zeugenbefragung ab.
Die letzten Zeugen sind die Polizeibeamten, die zum Tatort gerufen wurden. Die Beamten geben zu, dass sie am Tatort keine Waffe gefunden haben, so wie sie es auch in ihrem Bericht darlegten. Sie erklären außerdem, dass sie den Angeklagten nicht als Täter identifizieren konnten.
Zweite Sitzung
Die Verhandlung wird fortgesetzt und beginnt mit dem Hauptzeugen der Staatsanwaltschaft, einem Arzt, der am Tag der Auseinandersetzung kurz mit dem mutmaßlich Geschädigten zu tun hatte. Zwischen diesem und der Polizei hatte der Arzt gedolmetscht und soll somit als einer der wenigen in der Lage sein, zu den vermeintlichen Verletzungen des Geschädigten etwas sagen zu können. Der Zeuge sagt aus, dass er eine Schere auf dem Boden vor der Bar gesehen habe. Er kann aber nicht bestätigen, ob sie dem Angeklagten gehörte, was zu kurzen Spekulationen führt, ob sie womöglich der Bar gehörte. Die Verteidigung fragt, ob der Zeuge und der vermeintlich Geschädigte einen gemeinsamen Dialekt gesprochen haben, um zu beurteilen, wie zuverlässig er seine Rolle als Dolmetscher für die Polizei ausgeübt haben könnte. Obwohl ihre Dialekte sehr unterschiedlich sind, besteht die Richterin darauf, dass die beiden sich sicher gut genug verständigen konnten.
Sprachbarrieren werden zu einem zentralen Thema, da der Angeklagte aufgrund erheblicher Dialektunterschiede Schwierigkeiten hat, sowohl den Dolmetscher als auch den Zeugen zu verstehen. Trotzdem besteht die Richterin darauf, die Verhandlung fortzusetzen und weist die Bedenken der Verteidigung zurück. Anstatt sich mit dem Problem der Verdolmetschung zu befassen, gibt sie der Verteidigung die Schuld an der mangelnden Verständigung. Als diese versucht, sich mit ihrem Mandanten in einer Mischung aus verschiedenen Sprachen zu verständigen, macht die Richterin eine herablassende Bemerkung und behauptet, dass die Kommunikation „auch ohne Dolmetscher gut genug zu funktionieren scheint“.
Während der weiteren Befragung ohne angemessene Verdolmetschung bestätigt der Zeuge, dass er vor der ersten Verhandlung mit einem anderen Zeugen telefoniert hat, um seine Aussage zu besprechen, da er sich an vieles nicht mehr erinnern konnte. Als die Verteidigung eine Pause beantragt, um die sprachlichen Probleme zu klären, kommt es zu einer hitzigen DIskussion zwischen der Richterin und der Verteidigung, die bis auf den Flur außerhalb des Gerichtssaals zu hören ist. Die Verteidigung, die versucht, für das Recht ihres Mandanten auf Verdolmetschung einzustehen, wird von der Richterin dafür gerügt, ds sie dies als Versuch ansieht, die Verhandlung zu verzögern.
Im weiteren Verlauf der Verhandlung drängt die Richterin darauf, die Verhandlung noch am selben Tag zu beenden. Sie gibt an, dem Angeklagten es von den Augen ablesen zu können, dass dies ebenfalls seinen Wünschen entspreche. Sie wirft der Verteidigung vor, gegen die Interessen ihres Mandanten zu arbeiten, indem sie auf eine ordnungsgemäße Verdolmetschung besteht. Außerdem behauptet sie, von den Behörden darüber informiert worden zu sein, dass der Angeklagte den besagten Dialekt verstehe.
Es ist eine weitere Anhörung notwendig, um sicherzustellen, dass die restlichen Beweismittel und die Verhandlung in einer Sprache gedolmetscht werden, die der Angeklagte versteht. Die Verteidigung beantragt, ihren Mandanten aus der Untersuchungshaft zu entlassen, um ihm eine weitere Inhaftierung im Vorfeld der nächsten Anhörung zu ersparen. Die Richterin lehnt dies jedoch schnell mit den Worten ab: „Haftentlassung geht nicht“. Sie argumentiert, dass bei dem Angeklagten Fluchtgefahr bestehe, da er als Asylbewerber, keine gefestigten sozialen Bindungen in Deutschland habe. Sie kommt zu dem Schluss, dass die weitere Inhaftierung verhältnismäßig sei. Trotz der durch die Inhaftierung des Angeklagten gegebenen Dringlichkeit wird die Verhandlung wegen der Urlaubsplanung des Gerichtspersonals um zwei Monate verschoben. Da die Verzögerung länger ist als nach den Prozessregeln zulässig, muss der Prozess von vorne beginnen.
Dritte Sitzung
Monate später wird der Prozess neu aufgerollt. Als neuer Akteur dabei ist dieses Mal ein zweiter Verteidiger. Die Richterin versucht, die Hauptverteidigung des Angeklagten zu entfernen, da die Anwesenheit einer doppelten Verteidigung die Staatskosten in die Höhe treibe. Die Verteidigung schlägt eine Verständigung im Strafverfahren über eine 12-monatige Haftstrafe vor, was nur knapp unter der ursprünglichen Strafe des Angeklagten liegt. Das Gericht willigt ein.
Bevor das Gericht schließt, prüft es noch einmal die Angaben zur Person des Angeklagten, einschließlich der korrekten Schreibweise seines Namens und seines Staatsangehörigkeitsstatus. Die Richterin erwähnt beiläufig seine Qualifikationen und seine gute Führung im Gefängnis und geht dann im Detail auf seine Vorstrafen ein. Sie verliest einen Auszug aus dem Ausländerzentralregister, aus dem hervorgeht, dass der Asylantrag des Angeklagten abgelehnt wurde. Sie erwähnt ausdrücklich und ohne ersichtlichen Grund, dass er „mit dem Boot“ nach Europa gekommen sei. Sie fragt den Angeklagten nach seinen Plänen nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft. Als er den Wunsch äußert, seine Ausbildung fortzusetzen, verweist die Richterin sofort auf seinen Eintrag im Register und betont, dass seine Abschiebung zwar noch nicht vollzogen, aber bereits angeordnet sei.
Der Angeklagte wird nach einem Jahr in Untersuchungshaft mit sofortiger Wirkung entlassen.


